OGH 3Ob240/01t (RS0116015)

OGH3Ob240/01t22.2.2012

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. Nichts anderes gilt für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlungen des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.

Normen

ABGB §1101
EO §109
EO §110
EO §111, EO §112

3 Ob 240/01tOGH19.12.2001
3 Ob 243/11yOGH22.02.2012

Ähnlich; auch nur: Der Zwangsverwalter hat alle Verfügungen, die der Wirtschaftsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt, selbständig zu treffen. Demgemäß ist er auch zur klageweisen Geltendmachung fälliger Mietzinse ohne Genehmigung des Exekutionsgerichts berechtigt. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/19

Dokumentnummer

JJR_20011219_OGH0002_0030OB00240_01T0000_001

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