Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oppositionskläger vertritt auch im zweiten Oppositionsstreit gegen die betriebene Unterhaltsexekution die Ansicht, dass die von ihm erzielten Kapitalerträgnisse nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Vorinstanzen haben diese Ansicht iSd beiden zwischen den Prozessparteien schon ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 182/05v im ersten Oppositionsverfahren; 3 Ob 193/07i im zweiten Oppositionsverfahren über den Aufschiebungsantrag des Oppositionsklägers) nicht geteilt und eine nach wie vor bestehende Unschlüssigkeit der Oppositionsklage angenommen, weil der Kläger kein ausreichendes Vorbringen über die Höhe der von ihm nach dem Verkauf seiner Patentanwaltskanzlei tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte erstattete. Diese Ansicht ist durch die zitierte Vorjudikatur gedeckt. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Revisionswerber nicht auf.
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