Rechtssatz
In § 185c AußStrG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen angeordnet werden kann. Der Antrag kann von jeder Verfahrenspartei eingebracht werden. Wenn die Initiative zu einer derartigen Regelung hier vom Amt für Jugend und Familie ausging, das die beschlussmäßige Vorschreibung des Besuchscafés vorschlug, ist die Erklärung des Vaters dem Erstgericht gegenüber, er sei mit Besuchen im Besuchscafé einverstanden, einem ausdrücklichen Antrag gleichzuhalten.
10 Ob 61/03y | OGH | 16.03.2004 |
Beisatz: Hier: Aufhebung, weil kein Antrag vorlag. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0030OB00238_03A0000_002
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