OGH 3Ob237/06h

OGH3Ob237/06h30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Alfred N*****, wegen 209.224,15 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Sylvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. August 2006, GZ 46 R 261/06g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 3. Februar 2006, GZ 13 E 5397/05s-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises eines Finanzamts vom 3. November 2005 die Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von 209.224,15 EUR durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer Wiener Liegenschaft des Verpflichteten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist unzulässig.

Die Rechtsmittelwerberin meint, es seien im Anlassfall - unter Bedachtnahme auf Art XIII Z 5 EGEO - „neben der Exekutionsordnung auch die Bestimmungen des GBG und des AußStrG" anzuwenden, weshalb die Bestätigung der Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz angesichts des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin entspricht es der - in der Lehre gebilligten (Angst in Angst, EO, § 88 Rz 13; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 27) - stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine exekutive Pfandrechtsbegründung allein nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beurteilen ist. Deshalb ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Exekutionsbewilligung - wie hier - zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 35/01w; 3 Ob 62/00i; s ferner RIS-Justiz RS0002380). Dem steht Art XIII Z 5 EGEO nicht entgegen.

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