Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises eines Finanzamts vom 3. November 2005 die Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von 209.224,15 EUR durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einer Wiener Liegenschaft des Verpflichteten.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerberin meint, es seien im Anlassfall - unter Bedachtnahme auf Art XIII Z 5 EGEO - „neben der Exekutionsordnung auch die Bestimmungen des GBG und des AußStrG" anzuwenden, weshalb die Bestätigung der Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz angesichts des 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin entspricht es der - in der Lehre gebilligten (Angst in Angst, EO, § 88 Rz 13; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 27) - stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine exekutive Pfandrechtsbegründung allein nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu beurteilen ist. Deshalb ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss eine Exekutionsbewilligung - wie hier - zur Gänze bestätigt wurde (3 Ob 35/01w; 3 Ob 62/00i; s ferner RIS-Justiz RS0002380). Dem steht Art XIII Z 5 EGEO nicht entgegen.
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