OGH 3Ob237/01a

OGH3Ob237/01a19.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. Mai 2001, GZ 2 R 204/01d-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 29. Jänner 2001, GZ 7 C 101/00f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird dahin Folge gegeben, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.580,16 (darin enthalten S 6.620,-- Barauslagen und S 2.493,36 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Kläger, dem nunmehrigen Beklagten über die ihm "übergebenen Eintreibungsfälle betreffend Forderungen der ehemaligen Firma P***** GmbH und des Vereins V***** binnen 4 Wochen Rechnung zu legen". Auf bestimmte Einbringungsfälle wird im Vergleich nicht konkret Bezug genommen.

Das Erstgericht bewilligte dem Beklagten gegen den Kläger zur Erwirkung der Rechnungslegung über die ihm übergebenen Eintreibungsfälle die Exekution und trug dem Kläger auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses über die in der Schuldnerliste Beilage D (bestehend aus vier Blättern, vorgelegt im Titelprozess) aufscheinenden 112 Eintragungsfälle betreffend Forderungen der oben genannten Forderungsinhaber Rechnung zu legen.

Mit der hier zu behandelnden Klage begehrte der Kläger das Urteil, die genannte Exekutionsbewilligung werde aufgehoben. Er brachte vor, es sei im Exekutionstitel nicht angeführt, dass es sich bei den Eintragungsfällen, über die er laut Vergleich Rechnung zu legen habe, um sämtliche in der Schuldnerliste Beilage D aufscheinenden Eintragungsfälle handle. Die Exekutionsbewilligung finde daher im Titel keine Deckung. Die Exekutionsführung sei aber auch deshalb unzulässig, weil er seiner im Vergleich vereinbarten Verpflichtung bereits lange vor Stellung des Exekutionsantrages mit Schreiben vom 12. 5. und 6. 7. 2000 nachgekommen sei. Die in der Exekutionsbewilligung genannte Schuldnerliste habe er weder überprüft noch anerkannt. Es seien darin Namen von Schuldnern enthalten, die nicht vom Auftrag des Beklagten umfasst seien.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe im Titelverfahren niemals eingewendet, die in der Beilage D aufgelisteten Eintreibungsfälle seien nicht Gegenstand eines Auftrags gewesen. Die vom Kläger unternommenen Rechnungslegungsversuche seien unvollständig gewesen. Es sei beispielsweise die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen worden. Außerdem seien die Rechnungen nicht belegt gewesen. Der Kläger habe auch mehrfach Barauslagen geltend gemacht, ohne entsprechende Belege vorzulegen. Die Überprüfung der Rechnungslegungsversuche habe ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit nicht gegeben sei. Es fehle eine genaue steuerliche Abrechnung hinsichtlich des Postens "Zinsen- und Kostenpauschale". Bei keiner Abrechnung seien die Zahlungen belegmäßig nachgewiesen. In bestimmten Fällen seien Zahlungseingänge gar nicht oder nur teilweise verbucht worden. Im Übrigen sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass der Kläger die bankmäßig verrechneten Zinsen aus den Hauptforderungen erhalte und darüber hinaus die beklagte Partei [gemeint offenbar: der Kläger:] keinen weiteren Anspruch, auch nicht auf die Barauslagen, habe.

Das Erstgericht wies mit Urteil das Klagebegehren, das richtig zu lauten hätte, der Anspruch, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Erstgerichtes die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen, ab.

Es traf folgende weitere Feststellungen:

In der dem Vergleichsabschluss vorausgehenden Tagsatzung im Titelverfahren wurde eine aus vier Blättern bestehende, 112 Schuldner enthaltende Schuldnerliste vorgelegt und als Beilage D zum Akt genommen. Ob der Kläger vom Beklagten in all diesen Fällen mit der Eintreibung der Forderungen beauftragt wurde, wurde im Verfahren nicht erörtert. Dem Beklagten sind die Beilagen A bis E des vorliegenden Verfahrens zugegangen.

In der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts finden sich noch folgende den Tatsachenbereich betreffende Passagen:

Rund 20 der auf der Schuldnerliste enthaltenen Eintreibungsfälle finden in den Beilagen A bis E überhaupt nicht Erwähnung. Hinsichtlich jener Personen, bei denen die Forderungen einbringlich gemacht werden konnten, findet sich kein Datum des Eingangs und insbesondere kein Beleg über den Zahlungseingang. Es lässt sich auch nicht entnehmen, ob dabei vom Kläger eine Vergütung und wenn ja, in welcher Art und Höhe sie beansprucht und einbehalten wurde. In mehreren Fällen ist lediglich ein Prozentsatz angeführt, in dem der Kläger offenbar Kosten seiner Tätigkeit abgedeckt sieht. Den Aufstellungen des Klägers lässt sich die jeweils entfaltete Tätigkeit entnehmen, es wird aber nicht klar, welche Art der Vergütung im Sinne der Verordnung [BGBl 1996/141] angesprochen wird und welche Umsatzsteuer in jedem einzelnen Fall anfällt.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die mangelnde Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel sei mit Rekurs geltend zu machen und könne im Zuge einer exekutionsrechtlichen Klage nicht aufgerollt werden. Bei der Verpflichtung zur Rechnungslegung habe das Exekutionsgericht im Zuge der erhobenen Oppositionsklage festzustellen, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe, d.h. ob die von ihr vorgelegten Urkunden eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellten. Eine Rechnung sei dann formell vollständig, wenn sie die Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen enthalte und alle Geschäftsfälle erkennen lasse. Die Ausgaben und Einnahmen müssten detailliert angeführt sein und ordentlich belegt werden. Eine ordentliche Rechnung müsse den Verwendungszweck einer jeden einzelnen Einnahme und Ausgabe erkennen lassen. Der Umfang der Rechnungslegung richte sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Es sei auf das Verkehrsübliche abzustellen. Auszugehen sei vom Zweck der Rechnungslegung, nämlich davon, dass sie dem Auftraggeber ausreichende Grundlage liefern solle, damit er seine Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten aus der Geschäftsbesorgung geltend machen könne. Im Verfahren sei nicht zu prüfen, ob die Rechnungslegung auch wahrheitsgemäß sei. In der Verordnung zur Gewerbeordnung BGBl 1996/141 seien Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen geregelt. Diese Verordnung habe als das Maß für das Verkehrsübliche zu gelten. In dieser Verordnung würden die Leistungen eines Inkassoinstitutes typisiert und die dafür ansprechbaren Beträge nach oben hin begrenzt. Immer dann, wenn die Abrechnung auf Basis von einzelnen Leistungen und nicht auf Grund einer besonderen vertraglichen Entgeltvereinbarung erfolgt, wird man dann von einer formell vollständigen Rechnungslegung sprechen können, wenn pro Eintragungsfall gesondert ein detailliertes Leistungsverzeichnis ausgewiesen werde. Dieses werde für jede einzelne Leistung das Datum, die Art der erbrachten Leistung und die dafür angesprochene Vergütung, die allenfalls entstandenen Barauslagen und Reisekosten sowie die zu verrechnende Umsatzsteuer zu enthalten haben. Barauslagen seien zu belegen. Zweckmäßig werde es sein, wenn für die einzelnen Leistungen die gleichen Begriffe wie in der Verordnung verwendet würden. Könnten Beträge einbringlich gemacht werden, so habe eine ordnungsgemäße Rechnung überdies den Tag und Betrag der Einnahme samt Beleg über den Eingang zu enthalten. Eingebrachte Forderungen und anerlaufene Einbringungskosten seien für jeden Einbringungsfall gesondert abzurechnen.

Im vorliegenden Fall sei von der klagenden Partei primär auf Grund von einzeln angeführten Leistungen abgerechnet worden. Es könne daher, da in keiner Weise erkennbar sei, dass der Kläger auf eine besondere vertragliche Entgeltvereinbarung zurückgreife, für das Maß einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung auf die sich aus der Verordnung ergebenden Vorgaben zurückgegriffen werden. Demnach sei die Abrechnung mangelhaft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass es den Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Rechnungslegung, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 10. 2000 die Exekution bewilligt wurde, für erloschen erklärte. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch auch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Zu diesem Urteil gelangte das Berufungsgericht allein auf Grund der Behandlung der vom Beklagten erhobenen Rechtsrüge. Dazu führte es aus:

Dass eine Exekution nach § 354 EO auf Grund des unschlüssigen Titels in Form des gerichtlichen Vergleichs unstatthaft gewesen sei, hätte der Kläger zwar mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, die sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten habe, geltend machen können. Im Vergleich sei nicht auf irgend welche Eintreibungslisten Bezug genommen worden. Wenn auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei, so habe doch dieser Einwand vom Kläger noch in der vorliegenden Klage nach § 35 EO erhoben werden können (EvBl 1958/351; WoBl 1995/22). Bereits Heller/Berger/Stix hätten überzeugend dargetan, dass die Entstehungsgeschichte, die zur Erlassung des § 35 Abs 2 EO mit der Wendung "unbeschadet eines allfälligen Rekurses" führte, gegen die Ansicht spreche, Rekurs und Klage nach § 35 EO müssten einander ausschließen. Dieser von der neueren Lehre (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3, 123; Rechberger/Simotta, ZPR2 Rz 17 und 350; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 355) mit überzeugenden Argumenten gebilligten Ansicht sei der Vorzug zu geben und an der Rechtsprechung festzuhalten, dass der Verpflichtete die Wahl zwischen dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung und der Oppositionsklage habe (vgl auch Burgstaller/Deixler, Rz 43 zu § 35 EO und Rz 37 zu § 3 EO; [Jakusch in] Angst, EO Rz 36 zu § 3, der nur dann eine Sanierung von Mängeln der Exekutionsbewilligung durch deren Rechtskraft annimmt, wenn eine noch bindende ausdrückliche Entscheidung - etwa weil das Bewilligungsgericht oder das Rekursgericht diese Frage ausdrücklich beantwortete - über das Nichtvorliegen des Einstellungsgrundes vorliegt; WoBl 1995/22). Im vorliegenden Fall habe sich das Exekutionsgericht mit der Frage der Unschlüssigkeit des Titels nicht befasst, weshalb jedenfalls auch die Oppositionsklage zulässig sein müsse. Die Berufung erweise sich also als begründet.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision scheine gegeben, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob auch gegen einen von vornherein unschlüssigen Titel nach Unterlassung eines Rekurses gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss die Oppositionsklage möglich sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abänderung des angefochtenen Urteils in eine Klagsabweisung begehrt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Auch wenn sich der Beklagte in seiner Revision in einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Berufungsgerichtes einlässt, wonach kein schlüssiger Exekutionstitel vorliege, ist vorweg festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des Exekutionstitels keine Kategorie des Exekutionsrechts ist. Vielmehr handelt es sich bei der Schlüssigkeit (im Sinne der Berufungsentscheidung) um eine für eine Klagsstattgebung erforderliche Qualität einer Klage, dass sich nämlich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lässt und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entspricht (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Vor § 226 Rz 13; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1398; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 385 mN der Rechtsprechung). Schlüssigkeit in diesem Sinn wäre allenfalls als Erfordernis eines Exekutionsbewilligungsantrags zu fordern. Keinesfalls kommt es aber in Betracht, auf Grund der angenommenen Unschlüssigkeit eines Exekutionstitels ohne weiteres einer Oppositionsklage stattzugeben.

Im Gegensatz zur Schlüssigkeit ist aber Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung (welche im vorliegenden Fall allerdings rechtskräftig wurde), dass dem Exekutionstitel die geschuldete Leistung oder Unterlassung nach Art, Umfang und Zeit (bestimmt) zu entnehmen ist (§ 7 Abs 1 EO). In Wahrheit dürfte auch das Berufungsgericht nicht von einem "unschlüssigen", sondern von einem nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitel ausgegangen sein. Zudem wird - jedenfalls zu Recht - dargelegt, dass die Exekutionsbewilligung insoweit durch den Exekutionstitel nicht gedeckt ist, als in diesem im Gegensatz zu jener keinerlei Bezug auf eine bestimmte Liste genommen wird. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Mit Recht hat sich das Berufungsgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, wonach das Unterlassen eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung die Oppositionsklage aus demselben Grund grundsätzlich nicht hindert (EvBl 1958/351; WoBl 1995/22; 50 = MietSlg 45/25 [unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Sprung]; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 35 Rz 43 und Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 72). Das ergibt sich, wie die genannten Autoren zu Recht ausführen, bereits daraus, dass der Rekurs keine Wirkung über das einzelne Exekutionsverfahren hinaus hat, während mit der Oppositionsklage nach herrschender Auffassung weitergehende Wirkungen verbunden sind.

In der Sache beschränkt sich die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung allerdings in Wahrheit auf das Zitat der beiden eben angeführten Entscheidungen, wonach der Einwand [der Unbestimmtheit des Titels bzw der mangelnden Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Titel] vom Kläger noch in der vorliegenden Klage nach § 35 EO erhoben werden könne. Dafür bietet allerdings § 35 EO keine gesetzliche Grundlage, können nach dessen Abs 1 doch mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels (hier eines Vergleichs) eingetreten sind. Dies trifft auf eine Unbestimmtheit desselben keinesfalls zu. Die mangelnde Deckung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses wiederum betrifft den vollstreckbaren Anspruch überhaupt nicht. Dies steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Befund von Dullinger (aaO), dass Oppositionsgründe meist keine tauglichen Rekursgründe sind. Auch in der Entscheidung EvBl 1958/351 wird keineswegs die Auffassung vertreten, es stelle an sich einen Oppositionsgrund dar, wenn die Exekutionsbewilligung über den Inhalt des Exekutionstitels hinausgeht. Vielmehr ging der Oberste Gerichtshof damals davon aus, dass auch die Voraussetzungen für die Oppositionsklage vorlägen, und billigte in diesem Fall dem Verpflichteten zu, die Erfüllung des Exekutionstitels selbst mit Erfolg geltend zu machen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war über den Titel hinaus die Räumung auch von Nebenräumen einer Wohnung bewilligt worden. Der Oberste Gerichtshof überprüfte in diesem Fall die Erfüllung des Anspruchs (im Einklang mit dem Begriff "Einwendungen gegen den Anspruch") allein am Exekutionstitel. Auch in der Entscheidung 3 Ob 100/97w = EFSlg 88.288 = MietSlg 50.832 = RZ 1999/30, 127 hat der erkennende Senat klargestellt, dass keineswegs alle Rekursgründe nach Versäumung der Rekursfrist mit Oppositionsklage geltend gemacht werden können, vielmehr nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Klage nach § 35 EO gegeben sind. Soweit im Gegensatz dazu in der Entscheidung 3 Ob 32/94 = EFSlg 79.276 unter Berufung auf die Entscheidung EvBl 1958/351 ausgeführt wird, der Einwand, die beantragte Exekution sei durch den Exekutionstitel nicht gedeckt, sei mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen, kann diese Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden. Im damals zu entscheidenden Fall war aber in Wahrheit, was den zahlenmäßig bestimmten Unterhaltsanspruch der Beklagten angeht, eine auflösende Bedingung eingetreten, weshalb ohnehin der Anspruch nach Entstehung des Exekutionstitels (eines Vergleichs) erloschen und deshalb ein Oppositionsgrund gegeben war.

Welche Rechtsfolgen eine Exekutionsbewilligung hat, die durch einen Exekutionstitel nicht gedeckt ist, ist hier nicht weiter zu untersuchen. Nach Heller/Berger/Stix, EO4, 515 f ist dies vom Verpflichteten mit einem Einstellungsantrag geltend zu machen (oder, wie zu ergänzen ist, durch einen entsprechenden Einschränkungsantrag, wenn eine teilweise Übereinstimmung vorliegt).

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass der Kläger mit Oppositionsklage geltend machen konnte, er habe die aus dem Titel sich ergebende Rechnungslegungspflicht erfüllt, was, ungeachtet der Frage, ob die vorliegende Exekutionsbewilligung über den Titel hinausging, zum Erfolg der Oppositionsklage und in der Folge gemäß § 35 Abs 4 EO zur gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens führen würde. Um die Erfüllung nachweisen zu können, müsste der Kläger entweder auch für die von ihm als nicht übernommen angegebenen Geschäftsfälle Rechnung legen, was ja auch in der Form geschehen kann, dass das Fehlen einer Tätigkeit und mangelnder Erfolg angegeben wird, oder aber nachweisen, dass tatsächlich jene Geschäftsfälle nicht von ihm übernommen wurden. Nur dann hätte er den ihm obliegenden Beweis der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Exekutionstitel erfüllt. Tatsächlich hat sich der Kläger für die zweite Variante entschieden und bereits in der Klage geltend gemacht, der Auftrag (im Exekutionstitel: "Die ihm übergebenen Eintreibungsfälle") habe einen Teil der in der Liste Beilage D enthaltenen Namen nicht enthalten. Dazu hat der Kläger auch einen vom Erstgericht nicht durchgeführten Zeugenbeweis angeboten. Mit dem daraus vom Kläger in der Berufung abgeleiteten Verfahrensmangel hat sich aber das Berufungsgericht auf Grund seiner Rechtsansicht ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Einwand der unzureichenden Tatsachenfeststellung im fraglichen Punkt. Wie zu zeigen sein wird, liegt aber ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor, weshalb das Verfahren spruchreif ist.

Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden (RIS-Justiz RS0019529). Es müssen daher die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert und zur Ermöglichung der Kontrolle die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtlich geführt werden muss, leicht auffindbar sind (vgl RIS-Justiz RS0019408; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 1012 Rz 13 mN aus der Rechtsprechung). Dieser Verpflichtung, die Rechnungen auch ordnungsgemäß zu belegen, entspricht die vorliegende Abrechnung nicht, wie sich auch aus den Feststellungen des Erstgerichts eindeutig ergibt. Es genügt darauf hinzuweisen, dass demnach (großteils) keine Belege über die Zahlungseingänge bei jenen Forderungen vorliegen, die einbringlich gemacht werden konnten. Demnach ist die Rechnungslegungspflicht keinesfalls ordnungsgemäß erfüllt worden, weshalb es auch nicht darauf ankommen kann, ob tatsächlich auch die vom Kläger beanspruchten Vergütungen (soweit nicht Ausgaben in Form von Barauslagen vorliegen) Gegenstand der Rechnungslegungspflicht sind. Es kommt daher weder auf die in der Berufung des Klägers als fehlend gerügten Feststellungen noch auf die angeblich unrichtigen Feststellungen auf Grund der Urkunden über die Art der Leistungsverzeichnung an.

Demnach war der Revision Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Zufolge dieser Abänderung des Berufungsurteils war auch eine Kostenentscheidung über das Berufungsverfahren zu fällen. Sie gründet sich ebenso wie jene über das Revisionsverfahren auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Revision steht allerdings anders als für die Berufung nicht der dreifache Einheitssatz zu.

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