Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13.2.1989 wurde der betreibenden Partei aufgrund eines Vergleiches gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung des für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.1989 rückständigen Unterhalts in der Höhe von S 9.736,-- sA und der ab 1.3.1989 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 30 % des Nettopensionsbezuges die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Bezüge bewilligt. Ferner wurde ihr mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15.2.1990 zur Hereinbringung des für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.1990 rückständigen Unterhalts in der Höhe von S 7.296,90 sA und der ab 1.3.1990 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 30 % des Nettopensionsbezuges die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen einen anderen Drittschuldner zustehenden Bezüge bewilligt.
In einem am 20.5.1996 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Verpflichtete den Antrag, die beiden Exekutionen gemäß § 291c EO einzustellen. Er brachte dazu vor, daß ihm von den beiden Drittschuldnern S 11.651,-- im Monat abgezogen würden. Er habe gemäß § 291c Abs 2 lit b EO S 23.300,-- und somit den Unterhaltsbetrag für zwei Monate erlegt und sei bereit, in Zukunft den Unterhalt freiwillig zu leisten.
Die betreibende Partei sprach sich gegen die Einstellung der Exekutionen aus und brachte hiezu im wesentlichen vor, sie habe vor Einbringung der Exekutionsanträge in Erfahrung gebracht, daß der Verpflichtete sich nicht an den Vergleich halte, sondern viel zu geringe Zahlungen leiste. Sie sei daher überzeugt, daß nach Einstellung der Exekution wieder die gleichen Schwierigkeiten auftreten würden.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Nach der Übergangsbestimmung des Art XXXIV Abs 6 EO-Nov 1991 sei ein Einstellungsantrag gemäß § 291c Abs 2 EO bei Exekutionen, die noch nach der Rechtslage vor der EO-Nov 1991 bewilligt wurden, nur zulässig, wenn gleichzeitig der Antrag gestellt werde, die Exekutionsbewilligung an die neuen Vorschriften anzupassen. Ein solcher Antrag liege aber nicht vor.
Das Rekursgericht stellte infolge Rekurses des Verpflichteten die beiden Exekutionen ein und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dem Wortlaut des Art XXXIV Abs 6 EO-Nov 1991 sei ein Antrag auf Anpassung der Exekutionsbewilligung an die neuen Vorschriften nicht notwendig, zumal es widersinnig wäre, die Exekutionsbewilligung gleichzeitig mit der Einstellung der Exekution an die neuen Vorschriften anzupassen. Da alle Voraussetzungen des § 291c Abs 2 EO erfüllt seien, seien die Exekutionen einzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß das Rekursgericht in seine Entscheidung unzutreffend einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufgenommen hat, weil dieser ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und daher die Voraussetzungen des gemäß § 78 EO und § 526 Abs 3 ZPO maßgebenden § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist vielmehr unmittelbar aufgrund des § 58 Abs 1 JN zu ermitteln, wobei es hier im Hinblick auf die unbestritten feststehende Höhe der zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträge keinem Zweifel unterliegt, daß dieser Wert für jedes der beiden Exekutionsverfahren S 50.000,-- übersteigt.
In der Sache ist von der Regelung des § 291c Abs 2 EO idF der EO-Nov 1991 auszugehen. Nach dieser Bestimmung ist eine Exekution, die wegen Forderungen auf bestimmte wiederkehrende Leistungen, darunter Unterhaltsforderungen, geführt wird, auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und
2. bescheinigt, daß er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
a) entweder auch schon gezahlt oder
b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat.
Im Art XXXIV Abs 6 EO-Nov 1991 wird hiezu bestimmt, daß Anträge nach § 291c Abs 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Abs 2 (dieses Artikels) auch Anträge nach den §§ 292, 292a, 292b und 292k EO idF des Art I Z 12 dieser Novelle nach deren Inkrafttreten gestellt werden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung kommt es also nur bei Anträgen nach den §§ 292, 292a, 292b und 292k EO in Betracht, daß gemäß Art XXXIV Abs 2 EO-Nov 1991 zugleich die Änderung der Exekutionsbewilligung beantragt worden sein muß. Die Begründung liegt dann darin, daß diese Anträge Umstände betreffen, die in der Exekutionsbewilligung angeführt werden, weshalb es sinnvoll ist, auch die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern. Diese Erwägung trifft aber nicht zu, wenn es um die Einstellung der Exekution geht. Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Exekutionsbewilligung in diesem Fall anzupassen, wobei, anders als in den Fällen der §§ 292, 292a, 292b und 292k EO, in denen die Anpassung in der Berücksichtigung der Entscheidung besteht, die nach diesen Bestimmungen getroffen wurde, nicht zu erkennen ist, welchen Inhalt eine Anpassung haben könnte. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA13 und MTA12 jeweils Anm 4 zu § 291c vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen.
Der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund ist somit nicht gegeben. Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß alle Voraussetzungen des § 291c Abs 2 EO erfüllt sind. Die betreibende Partei hat nicht bestritten, daß ihre bereits fällig gewordenen Unterhaltsforderungen vom Drittschuldner bezahlt wurden. Entgegen der von ihr im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ist zwingend als bescheinigt anzunehmen, daß der Verpflichtete künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird, wenn er die Forderung für die kommenden zwei Monate zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Da dies hier geschah, kommt es auf das von der betreibenden Partei hiezu erstattete gegenteilige Vorbringen nicht an und es haben die Vorinstanzen zu Recht die in diesem Zusammenhang angebotenen Bescheinigungsmittel nicht aufgenommen.
Keine Bedeutung hat es ferner, daß die einzustellenden Exekutionen aufgrund eines Bruchteilstitels im Sinn des § 10a EO geführt werden. In einem solchen Fall kann der betreibende Gläubiger zwar schwerer feststellen, ob der Verpflichtete seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist, und es ist ihm nunmehr auch nicht möglich, aufgrund eines solchen Titels eine neue Exekution zu beantragen, weil § 10a EO durch die EO-Nov 1991 aufgehoben wurde und aufgrund dieser Bestimmung gemäß deren Art XXXIV Abs 4 Exekutionsanträge nur bis zum 31.12.1995 gestellt werden konnten. Beiden Nachteilen kann der betreibende Gläubiger aber dadurch begegnen, daß er die im Art XXXIV Abs 4 EO-Nov 1991 vorgesehene, den Bruchteilstitel ergänzende Entscheidung erwirkt, die den hereinzubringenden und damit den vom Verpflichteten geschuldeten Betrag zahlenmäßig festlegt. Da § 291c Abs 3 EO auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden ist, kann der betreibende Gläubiger bei einem Exekutionsantrag, den er aufgrund der ergänzenden Entscheidung stellt, gemäß dieser Bestimmung den Ausspruch beantragen, daß das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang erhält. Es erwächst ihm daher auch unter diesem Gesichtspunkt durch die Einstellung der Exekution kein Nachteil. Gerade der Umstand, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit beseitigt hat, aufgrund eines Bruchteilstitels Exekution zu führen, rechtfertigt die Annahme, daß es in seinem Sinn liegt, bereits anhängige Exekutionen bei Vorliegen der im § 291c Abs 2 EO festgelegten Voraussetzungen einzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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