Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die im Oppositionsstreit beklagte Bank hatte einem Unternehmen Kredit gewährt. Der Oppositionskläger übernahm eine Wechselbürgschaft und wurde mit der zu AZ 12 Cg 102/95h des Handelsgerichts Wien eingebrachten Klage in Anspruch genommen. Der Wechsel war auf eine Summe von 11,153.190,42 S ausgefüllt worden. Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 1996 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrags von 2 Mio S. Der beklagten Partei wurde aufgrund dieses Titels zu AZ 8 E 2311/04y des Bezirksgerichts Korneuburg die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Hauptschuldnerin wurde bei der Verteilung des Meistbots der pfandgesicherten, nun beklagten Bank gemäß ihrer Forderungsanmeldung der Betrag von 4,397.520,70 S zugewiesen.
Mit seiner Oppositionsklage steht der Kläger im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass infolge der Zuweisung aus dem Meistbot die gegen ihn betriebene Forderung erloschen sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Oppositionsbegehren mit Ausnahme des einer vom Kläger geleisteten Zahlung von 8.211,15 EUR entsprechenden Teilbegehrens ab. Die Anrechnungsregel des § 1415 ABGB gelte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bei Zahlungen mehrerer Schuldner, die zur ungeteilten Hand hafteten. Eine Teileinklagung bedeute noch nicht einen Verzicht auf die darüber hinausgehende Forderung. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung zugrundeliegt:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber strebt das Erlöschen der Forderung wegen der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB an, wonach (subsidiär) jede Zahlung des Schuldners mehrerer Forderungen auf diejenige Forderung anzurechnen ist, die dem Schuldner am meisten beschwerlich ist. Dies sei hier die mit Bürgschaft des Klägers gesicherte Teilforderung von 2 Mio S aus dem Vergleich. Die Anwendbarkeit des § 1416 ABGB muss entgegen dem Revisionsvorbringen hier schon daran scheitern, dass selbst bei einer Teilbürgschaft (§ 1353 ABGB) der Bürge im Regelfall für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag haftet, sodass Teilzahlungen des Hauptschuldners und Erlöse aus Sachhaftungen im Zweifel zuerst auf den unverbürgten Teil der Hauptschuld anzurechnen
sind (Gamerith in Rummel3, § 1353 ABGB Rz 2 mwN; 3 Ob 123/85 = JBl
1987, 112; 1 Ob 558/89 = SZ 62/99). Wenn dem Gläubiger für dieselbe
Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, haftet grundsätzlich jede Sicherheit für die ganze Forderung und der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zunächst in Anspruch nimmt oder ob er etwa mehrere Sicherheiten gleichzeitig durchsetzen will (3 Ob 134/99y = ÖBA 2001, 246 = RdW 2000, 658 ua; RIS-Justiz RS0003455). § 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen (3 Ob 134/99y). Im Übrigen kann ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten (so schon SZ 16/23). Dies ist hier nicht der Fall, hat sich doch nach den getroffenen Feststellungen der Kläger sogar für die gesamte, einheitliche Kreditforderung von (unstrittig) mehr als 10 Mio S verbürgt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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