European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00233.21T.0126.000
Spruch:
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Das Berufungsgericht hat über die Nichtigkeitsberufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit der Unzulässigkeit des Rechtswegs (hier im Zusammenhang mit der „Klagssperre“ nach § 1 des 2. COVID‑19‑JuBG) mangels Vorbringens der Beklagten nicht befasste, entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; vgl auch RS0043405). Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts ist somit jedenfalls unzulässig.
Zu II.:
[2] Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
[4] Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit – hier zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs – kann auch unter Berufung auf einen anderen Rechtsmittelgrund, insbesondere jenen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042981 [T5 und T14]; RS0043405 [T6]).
[5] Auch die weiteren angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgegriffen werden (RS0042963; RS0106371).
[6] 2. Die Rechtsrüge der Beklagten bezieht sich ausschließlich auf die ihrer Ansicht nach von Amts wegen wahrzunehmende „Klagssperre“ nach § 1 des 2. COVID‑19‑JuBG. Auch diese Rüge betrifft wiederum die vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsberufung, die auch nicht im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden kann (RS0042981 [T15]). Dies gilt auch in Bezug auf an sich von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernisse (vgl RS0035572 [T4 und T37]).
[7] 3. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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