Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der auch in keiner Weise durch Belege aus Judikatur oder Rechtslehre belegten Behauptung des betreibenden Gläubigers, der selbst Rechtsanwalt ist, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Lehre.
Demnach liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor, wenn das Rekursgericht bei Erledigung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen beachten hätte müssen (Holzhammer ZwangsvollstreckungsR 138). Die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung (durch ein inländisches Gericht) ist eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache (NRsp 1988/264; 3 Ob 87/88; SZ 66/171), welche von wegen zu beachten ist (EvBl 1975/368 uva). Dies gilt auch für das Rekursgericht (3 Ob 101/69 entgegen der vereinzelt gebliebenen E 3 Ob 72/86). Die Geltendmachung dieser Tatsache durch die vorher am Verfahren nicht beteiligte Masseverwalterin verstieß somit nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Heller/Berger/Stix mit heute überholter Beschränkung auf Fälle, in denen die Unkenntnis des Erstgerichtes nicht wegen der örtlichen Entfernung unvermeidbar war; zum Grundbuchsverf 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91 und 5 Ob 1003/96 = ZIK 1996, 207; EvBl 1989/70).
Unerfindlich bleibt nach dem Vorbringen im Revisionsrekurs, inwieweit die Frage, ob bereits die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes "nichtig" war, für die angefochtene Entscheidung von Belang sein sollte.
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