OGH 3Ob224/60 (RS0026191)

OGH3Ob224/601.6.1960

Rechtssatz

Der Erwerber einer vermieteten oder verpachteten Sache tritt an Stelle des Veräußerers in das Bestandverhältnis ein. Soferne er Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil.

Normen

ABGB §1120 Aa

3 Ob 224/60OGH01.06.1960

Veröff: MietSlg 7940

5 Ob 241/65OGH11.11.1965
5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

Vgl auch; nur: Soferne der Erwerber Eigentümer eines abgesondert benützbaren körperlichen Teiles der Bestandsache wird, erstreckt sich der Rechtsübergang nur auf diesen Teil. (T1)<br/>Beisatz: Wenn keine einheitliche Bestandsache vorliegt, sondern eine teilbare, wird der Erwerber Bestandgeber lediglich insoweit, als die Sache ihm gehört. (MietSlg 7.940). (T2)

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19600601_OGH0002_0030OB00224_6000000_001

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