Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Rechtsfragen betreffen - soweit die dazu gemachten Ausführungen überhaupt durch den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie des Aktes gedeckt sind - durchwegs die Umstände des konkreten Einzelfalls. Das gilt für die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen (10 Ob 151/97x; RIS-Justiz RS0043253 T1) bzw. der Schlüssigkeit eines Verhaltens (aaO T8) und der Frage, ob eine Vereinbarung in schlüssiger Weise zustande kam (9 Ob 47/99y = EFSlg 91.039), ebenso wie für die, ob Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds fallen (3 Ob 127/99v; 10 Ob 29/01i; 7 Ob 51/05h je mwN).
Krasse Fehlbeurteilungen zu diesen kann der Revisionswerber nicht aufzeigen. Daher zeigt er weder insoweit noch mit seinen weiteren Ausführungen erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)