Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Betreibende zeigt das Vorliegen erhebliche Rechtsfragen nicht auf. Dass (nicht das Datum der Behebung der hinterlegten Briefsendung, sondern) der Beginn der Abholfrist nach dem ZustG für den Beginn der Rekursfrist maßgebend ist, hat bereits das Rekursgericht dargelegt. Auch bei einer unvertretenen Partei könnte das behauptete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts an der Verspätung ihres gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ändern (EFSlg 30.473, 39.668; RIS-Justiz RS0006992, RS0109747).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).
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