Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Verpflichtete hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht in einer Zwangsversteigerungssache den Rekurs zurück, den die Verpflichtete gegen das Versteigerungsedikt des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 26.1.1996 erhoben hatte. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Erstgericht erließ über die Versteigerung von insgesamt drei Liegenschaften ein Versteigerungsedikt. Die Verpflichtete stellte den Antrag auf Ergänzung des Edikts und erklärte, daß der Schriftsatz im Fall der Abweisung des Antrags als Rekurs gegen das Versteigerungsedikt zu behandeln sei. Sowohl der Antrag als auch das Rekursvorbringen bezogen sich bloß auf zwei der im Versteigerungsedikt angeführten Liegenschaften.
Die Liegenschaften wurden vom Erstgericht am 27.3.1996 zwei Meistbietenden zugeschlagen. Die Verpflichtete erhob gegen die Erteilung des Zuschlags Rekurs, zog diesen jedoch in der Folge bezüglich der in ihrem Ergänzungsantrag angeführten Liegenschaften zurück. In diesem Punkt ist die Erteilung des Zuschlags daher rechtskräftig.
Dies bedeutet aber auch, daß sie kein Interesse mehr an der Erledigung ihres gegen das Versteigerungsedikt gerichteten Rekurses hat, weil dieser nur diejenigen Liegenschaften betraf, bei denen der Zuschlag bereits rechtskräftig und für die daher der Inhalt des Versteigerungsedikts ohne Bedeutung ist. Der Verpflichteten fehlt somit für den Revisionsrekurs das Rechtsschutzinteresse, was diesen unzulässig macht (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva).
Da die Verpflichtete ihren Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags erst nach Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses zurückgezogen hat, ist das Rechtsschutzinteresse erst nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen und es ist daher nach dieser Bestimmung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses zu entscheiden. Der Verpflichteten stehen hiefür aber Kosten schon deshalb nicht zu, weil dies voraussetzen würde, daß mit der betreibenden Partei ein Zwischenstreit entstanden ist (EvBl 1967/68 ua). Weil dies nicht zutrifft, muß nicht dazu Stellung genommen werden, ob der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten Erfolg gehabt hätte, wenn über ihn in der Sache entschieden worden wäre.
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