OGH 3Ob2216/96w

OGH3Ob2216/96w10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Jasmina H*****, vertreten durch Dr.Johannes Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Rita G*****, vertreten durch Dr.Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 365.137,64 sA, infolge (richtig:) Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 7.Mai 1996, GZ 11 R 95/96p, 11 R 96/96k-128, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.August 1994, GZ 15 Cg 89/87-88, und vom 10. August 1995, GZ 15 Cg 89/87-106, teils abgeändert und teils aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß auch die Anträge der betreibenden Partei auf Bewilligung der Fahrnisexekution (ON 88) und der Forderungsexekution (ON 106) abgewiesen werden.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 34.828,08 (darin enthalten S 6.795,68 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Verpflichtete schuldet aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Erstgerichtes (vom 18.10.1992, ON 79) und des Rekursgerichtes (als Berufungsgerichtes vom 20.4.1993, ON 83) dem Vater der betreibenden Gläubigerin, dem dort Beklagten Mohamed Sami Ahmed S*****, an Verfahrenskosten S 365.137,64. Der Vater der betreibenden Gläubigerin schloß, vertreten durch einen mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 29.5.1990 ausgewiesenen Rechtsanwalt, mit der betreibenden Partei am 28.4.1993 einen Abtretungsvertrag, mit dem er die ihm aus einzelnen angeführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Verpflichtete zustehenden Prozeßkosten sowie alle aus den Rechtsstreitigkeiten noch zustehenden und in Zukunft erwachsenden Forderungen an seine Tochter abtrat. Die vorgelegte Fotokopie des Abtretungsvertrages stimmt zwar zufolge einer notariellen Beurkundung mit dem Original überein, die Unterschriften der betreibenden Partei (Zessionarin) und des vertretenden Rechtsanwaltes (Vertreter des Zedenten) sind darauf jedoch nicht notariell beglaubigt. Ein Rechtsgrund für die Abtretung ist weder in der Urkunde, noch im Exekutionsantrag genannt.

Mit Beschluß vom 23.8.1994 (ON 88) bewilligte das Erstgericht als Titelgericht der betreibenden Partei aufgrund der eingangs genannten Urteile sowie des "Abtretungsvertrages vom 28.4.1993 und der Vollmacht vom 29.5.1990" gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 365.137,64 sA antragsgemäß die Fahrnisexekution und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der der verpflichteten Partei zu einem Drittel gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG L*****. Aufgrund eines weiteren Exekutionsantrages vom 22.6.1995 bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 10.8.1995 (ON 106) der betreibenden Partei weiters aufgrund der genannten Urkunden zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung antragsgemäß die Pfändung und Überweisung einer der verpflichteten Partei gegen einen genannten Drittschuldner zustehenden Forderung im Betrag von S 55.000,--.

Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Rekurse der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung - seitens der betreibenden Partei unangefochten - ab und hob die erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlüsse betreffend die Fahrnis- und die Forderungsexekution zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der "ordentliche Revisionsrekurs" sei zulässig. Der zur Dartuung der Rechtsnachfolge der betreibenden Partei in Fotokopie vorgelegte Abtretungsvertrag entspreche nicht den Erfordernissen des § 9 EO, weil darin mangels Beglaubigung der Echtheit der beiden Unterschriften der Übergang der in den Exekutionstiteln festgestellten Forderungen auf die betreibende Partei nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sei. Die notarielle Beglaubigung, daß die vorgelegte Fotokopie mit dem Original übereinstimmt, sei kein gehöriger Nachweis der Forderungsabtretung und der Rechtsnachfolge. Die Nichtvorlage einer dem § 9 EO entsprechende Urkunde bilde jedoch im Sinne der Entscheidung JBl 1978, 492 einen behebbaren Formmangel der (noch zur Beurteilung heranstehenden, auf Fahrnis- und Forderungsexekution gerichteten) Anträge, dessen Behebung der betreibenden Partei vom Erstgericht bereits vor der Exekutionsbewilligung durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 85 ZPO, §§ 54, 78 EO ermöglicht werden hätte müssen und nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu ermöglichen sei. Gegen die Zuordnung der betriebenen Forderung zu den im Abtretungsvertrag genannten Forderungen sowie gegen die aus der vorgelegten Vollmacht vom 29.5.1990 abgeleitete Ermächtigung des Rechtsanwaltes des Vaters der betreibenden Partei zum Abschluß des Abtretungsvertrages in dessen Namen bestünden keine Bedenken.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt:

Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person kann die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige Person übergegangen ist, von der die Exekution beantragt wird (§ 9 EO). Der Abtretungsvertrag (Zession) kommt als gültiger Rechtstitel für den Übergang einer - wie hier vollstreckbaren - Forderung allgemein in Betracht. Die rechtsgeschäftliche Zession (§ 1392 ABGB) ist für sich ein formloser Konsualvertrag (SZ 62/32 ua), setzt aber als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus, sie bildet ebensowenig wie etwa die Übergabe einen abstrakten Vertrag (NZ 1994, 130; SZ 57/174; RdW 1983, 105; Koziol/Welser10 I 292, Ertl in Rummel2 Rz 1 zu § 1392; Honsell in Schwimann, Rz 2 zu § 1392 ABGB). Der die Exekution beantragende Zessionar hat gemäß § 9 EO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges durch Vorlage des entsprechend beglaubigten Zessionsvertrages nachzuweisen, aus welchem sich unbedenklich sein Rechtserwerb ableiten läßt. Dies setzt dann aber voraus, daß im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt wird, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre. Fehlt jede Angabe des Rechtsgrundes der Zession, so ist der Exekutionsantrag vor Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO idF der EO-Nov 1995 mangels Nachweises eines Rechtserwerbes im Sinne des § 9 EO sofort abzuweisen, weil nur ein "unzulänglicher Erwerbsgrund" angegeben wird, der selbst bei Erfüllung alle weiteren formellen Anforderungen des § 9 EO als Nachweis des Forderungsüberganges nicht

anzuerkennen ist. Soweit in den Entscheidungen EvBl 1966/425 (= HS

5457) und RdW 1983, 105 (= HS 14.945 - dort allerdings nicht tragend)

zur Konkretisierung einer Zession (einer Geldforderung) zur Dartuung der Klagslegitimation sowie der Schlüssigkeit der Klage gefordert wurde, der Kläger sei zwar nicht verpflichtet, den Rechtsgrund für die Abtretung anzugeben, doch müsse er den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung anführen, "weil keine Geldforderung abstrakt bestehe", kann dem für den Nachweis des Rechtsüberganges nach § 9 EO nicht gefolgt werden. Ob allerdings konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Exekutionsbewilligungsrichter zu prüfen (für viele: EvBl 1965/113; RZ 1959, 17; NZ 1913, 41, in welcher Entscheidung der Abtretungsvertrag den Rechtsgrund der Abtretung "Drittzahlung nach § 1423 ABGB" enthielt). Soweit die Ausführungen in Heller/Berger/Stix 234, "das Bewilligungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Abtretung auf einem gültigen Rechtsgrund beruht" so zu verstehen wären, daß der Rechtsgrund in der Zessionsvereinbarung gar nicht genannt werden müßte, kann dem nicht gefolgt werden. Dies widerspräche aber auch der aaO zutreffenden Kommentierung, wonach das Bewilligungsgericht das Vorliegen einer Abtretung zu überprüfen habe: Ohne Angabe eines Rechtsgrundes für die Zession müßte aber diese Prüfung immer negativ ausgehen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit seinem auf Abweisung aller Exekutionsanträge gerichteten Abänderungsantrag als berechtigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist, ohne daß auf die weiteren Revisionsrekursausführungen zum Mangel des urkundlichen Nachweises nach § 9 EO, zur fehlenden Erkennbarkeit der abgetretenen Forderungen oder zur fehlenden Berechtigung des für den Zedenten einschreitenden Rechtsanwaltes eingegangen werden müßte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO; die Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs bildet die betriebene Forderung sA, eine Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen für die Fahrnisexekution und für die Forderungsexekution findet nicht statt.

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