European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00221.16W.1123.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein im Rekurs gerügter und vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel (hier: Befragung des zehn Jahre alten Minderjährigen nur durch Mitarbeiterinnen der Familiengerichtshilfe und nicht auch durch den Erstrichter; unterlassene amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens) kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes wäre aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (RIS‑Justiz
RS0030748 [T2, T5]). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Oberste Gerichtshof ist außerdem auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RIS‑Justiz RS0007236 [T1 bis T4, T6, T7]). Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und ist daher irrevisibel (RIS‑Justiz RS0043414 [T9, T10, T23]).
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