OGH 3Ob220/05g

OGH3Ob220/05g20.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Peter E*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Anton T*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wegen Übergabe einer Liegenschaft, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. August 2005, GZ 6 R 135/05b, 136/05z-13, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Mai 2005, GZ 20 Cg 76/05m-3, und 10. Juni 2005, GZ 20 Cg 76/05m-8, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 und § 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat dem Beklagten und Gegner des Gefährdeten in teilweiser Stattgebung der Rekurse des Klägers und Gefährdeten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, womit zwei Sicherungsanträge des Klägers mit teilweise identen, teilweise einander aber ergänzenden Begehren abgewiesen wurden, mittels einstweiliger Verfügung verboten, bestimmte Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten und dem vom Beklagten beauftragten Notar die Verwendung und Weitergabe der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung untersagt. Damit wurde die - vom Kläger nicht bekämpfte - Abweisung des den Beklagten selbst betreffenden Verfügungsverbots bezüglich der Rangordnung rechtskräftig und - wenn auch nicht im Spruch der Rekursentscheidung zum Ausdruck gebracht - die Abweisung (richtig: Zurückweisung) jenes Teils des zweiten Sicherungsantrags bestätigt, der ein mit dem ersten Sicherungsantrag identes Begehren aufweist.

Rechtliche Beurteilung

Wenn sich der Beklagte gegen die seiner Ansicht nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs widersprechende inhaltliche Behandlung des zweiten Sicherungsantrags des Klägers wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das gegen den Notar des Beklagten gerichtete Verfügungsverbot erstmals im zweiten Antrag begehrt wurde und im Übrigen das Rekursgericht ohnehin auf die Unzulässigkeit des zweiten Sicherungsbegehrens verwiesen hat.

Im Hinblick auf das gegen den Notar gerichtete Sicherungsbegehren im zweiten Sicherungsantrag des Klägers geht auch der Einwand des Beklagten ins Leere, das Rekursgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen und dem Kläger etwas anderes zugesprochen als er begehrt habe.

Bei Erlassung des gegen den Notar des Beklagten gerichteten Verwendungs- und Weitergabeverbots ist das Rekursgericht der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, dass einem Dritten im Rahmen des § 382 Z 7 EO (nur) die Erfüllung von Pflichten (gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei) untersagt werden darf, weshalb zwar nicht die Herausgabe des Rangordnungsbescheids (auch gegen den Willen des Inhabers), aber sehr wohl ein Verwendungsverbot angeordnet werden darf (4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; 1 Ob 227/66 = EvBl 1967/69).

Die Auslegung der zwischen den Parteien im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (hier: als „Vorvertrag" bezeichnete Einigung über einen Liegenschaftskauf) bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044358).

Der Versuch des Rechtsmittelwerbers, in dritter Instanz Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen, deren Vorliegen das Rekursgericht bereits verneint hat, muss am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage scheitern (stRsp, zuletzt 1 Ob 83/04v; RIS-Justiz RS0043919).

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§§ 78 und 402 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).

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