OGH 3Ob2196/96d (RS0105477)

OGH3Ob2196/96d9.10.1996

Rechtssatz

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages ist aufschiebende Bedingung für den resolutiv bedingten Eigentumserwerb des Erstehers. Wird vor der Genehmigung rechtskräftig eine einstweilige Verwaltung angeordnet, kommt dem Verpflichteten bei Anträgen auf Umbestellung des einstweiligen Verwalters und auf Erteilung von Weisungen an diesen Parteistellung zu.

Normen

EO §65 B
EO §158
EO §183
TirGVG 1993 §19

3 Ob 2196/96dOGH09.10.1996

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0030OB02196_96D0000_001

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