OGH 3Ob21/69

OGH3Ob21/6926.2.1969

SZ 42/32

Normen

EO §35
EO §36
ZPO §226
ZPO §405
EO §35
EO §36
ZPO §226
ZPO §405

 

Spruch:

Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud.

Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.

Entscheidung vom 26. Februar 1969, 3 Ob 21/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Amstetten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Mit Endbeschluß vom 4. Mai 1965 wurde vom Erstgericht festgestellt, daß die Ehegatten Alois und Barbara A. die damaligen Kläger Theresia P. und Adalbert und Theresia K. im ruhigen Besitz der Grundstücke 4192, 4193/1 und 4193/2 der EZ. 210 KG. Z. dadurch gestört haben, daß sie diese Grundstücke mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren haben. Es wurde den Beklagten verboten, weitere solche Störungshandlungen zu begehen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß die Beklagten den zwischen den Grundstücken der Streitteile verlaufenden Weg öffentliches Gut 4227/3, dort wo er an die oben genannten Grundstücke der Kläger anschließt, verlassen haben und etwa 1/2 m tief in die Grundstücke der Kläger hineingefahren seien.

Mit Beschluß vom 30. Mai 1968 wurde vom Erstgericht den jetzigen Beklagten auf Grund dieses Endbeschlusses gegen die jetzigen Kläger die Exekution nach § 355 EO. bewilligt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von 500 S angedroht, weil die betreibenden Parteien behauptet hatten, die Verpflichteten hätten am 29. April 1968 ihre Grundstücke neuerlich befahren. Mit Beschluß vom 12. Juli 1968 wurde über die Verpflichteten die angedrohte Geldstrafe verhängt und eine weitere Geldstrafe von 1000 S angedroht, weil sie nach den Behauptungen der betreibenden Parteien am 3., 4., 5. und 6. Juli 1968 neuerlich die Grundstücke der betreibenden Parteien befahren hätten.

Mit der vorliegenden Klage, die sie als Oppositionsklage bezeichnen, brachten die Verpflichteten als Kläger vor, sie hätten an den von den Beklagten behaupteten Tagen die Grundstücke nicht befahren, weil diese wegen des Baumbewuchses gar nicht befahrbar seien. Sie beantragen das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Endbeschluß sei erloschen und unzulässig. Weiters beantragen sie die Einstellung der Exekution nach rechtskräftiger Entscheidung über diese Klage.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, entlang der südlichen Grenze der oben genannten Grundstücke der Beklagten verlaufe der sogenannte E.-Weg, öffentliches Gut 4227/3. Es handle sich um einen einspurigen Weg, der Fahrspuren von nicht allzu häufigem Befahren zeige, wobei in Richtung Osten gesehen die linke Fahrspur in einer Entfernung von rund 3/4 m von den auf den Parzellen 4193/2 und 4193/1 befindlichen Bäumen verlaufe. Die Fahrspur dieses Weges entspreche lagemäßig dem Weg wie er als Störung des Besitzers der jetzigen Beklagten im Verfahren zu C .../64 vom Erstgericht erkannt worden sei.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Befahrung des Weges sei keineswegs durch Baumbewuchs unmöglich, sondern noch immer in der durch den Endbeschluß verbotenen Art möglich. Schon dadurch erweise sich das nach § 35 EO. allein gestützte Klagebegehren als nicht begrundet. Es erübrige sich daher eine Prüfung in dem Sinn, ob die Kläger die von den Beklagten behauptete Störungshandlung gesetzt haben, weil eine Klage nach § 36 EO. nicht erhoben worden sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es führte im wesentlichen aus, wenn auch die Klage als Oppositionsklage bezeichnet und ein entsprechendes Urteilsbegehren gestellt worden sei, handle es sich nach dem Klagsvorbringen doch um eine Impugnationsklage nach § 36 (1) Z. 1 EO. Jedenfalls beinhaltet das Begehren nach § 35 EO. auch ein solches nach § 36 EO. in sich, denn das Verlangen, den Anspruch für erloschen zu erklären, umfasse notwendigerweise auch die Unzulässigerklärung der Exekution. Das Begehren einer Impugnationsklage sei gegenüber dem Begehren einer Oppositionsklage daher kein aliud, sondern ein minus und könne vom Gericht von Amts wegen richtiggestellt werden. Das Erstgericht werde die Klage daher als Impugnationsklage zu behandeln und die in dieser Richtung beantragten Beweise aufzunehmen haben. Es werde hiebei auch zu prüfen sein, ob die Kläger bei Befahren des E,-Weges, wozu sie ja berechtigt seien, tatsächlich die Grenze der Grundstücke der Beklagten überfahren haben, wozu die Feststellung der Grenzen dieser Grundstücke gegenüber dem E.-Weg notwendig sein werde.

Die Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs, worin sie im wesentlichen die Ansicht vertreten, eine Umwertung der Klage, die offensichtlich eine Oppositionsklage sei, in eine Impugnationsklage, sei nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht begrundet.

Es kann dem Berufungsgericht allerdings nicht beigestimmt werden, daß das Begehren einer Impugnationsklage gegenüber dem einer Oppositionsklage nur ein minus darstelle, weil in beiden Fällen die Unzulässigerklärung der Exekution begehrt werde. Die Oppositionsklage geht vielmehr auf die Änderung des in einer Entscheidung verankerten materiellen Rechtes. Sie begehrt die Feststellung, daß der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt wurde, erloschen oder gehemmt sei, nicht aber, daß die Exekutionsbewilligung verfehlt oder die bewilligte Exekution unzulässig sei, welches Ergebnis die Impugnationsklage verfolgt. Die Exekutionseinstellung ist nur die notwendige Folge des Ausspruches, daß der Anspruch aus dem Titel nicht mehr besteht. Das Begehren auf Exekutionseinstellung ist daher nicht Klagsinhalt. Das Urteil im Oppositionsprozeß wirkt auch über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur den Anlaß zur Klage gab, während die Entscheidung im Impugnationsprozeß nach § 36 EO. nur für die betreffende Exekution wirkt. Es ist dem Berufungsgericht aber beizustimmen, daß nicht die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren allein maßgebend sein kann, sondern daß das gesamte Klagsvorbringen für die Beurteilung der Klage maßgebend sein muß. Die Kläger haben sich nach dem Klagsvorbringen gegen die bewilligte Exekution nicht nur deshalb gewehrt, weil der Anspruch der Beklagten erloschen sei, sondern auch deshalb, weil sie nach ihren Behauptungen die Grundstücke der Beklagten an den im Exekutionsantrag behaupteten Tagen nicht befahren, dem Exekutionstitel also nicht zuwidergehandelt haben. Dieses Vorbringen entspricht aber dem § 36 (1) Z. 1 EO. Da das Erstgericht die in dieser Richtung beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb die Aufhebung des Ersturteiles zu Recht erfolgte, wenn auch die Abweisung des Begehrens der Oppositionsklage mit Teilurteil hätte aufrecht erhalten werden können. Der Urteilsspruch wird im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht den beiden Klagen entsprechend richtig zu fassen sein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Das Erstgericht wird aber nicht neuerlich zu prüfen haben, ob durch das Befahren des E.-Weges auf die Art, wie dies von den Klägern nach den Feststellungen im Besitzstörungsverfahren geschehen ist, der Besitz der Beklagten gestört wurde, denn dies wurde bereits im Besitzstörungsverfahren rechtskräftig festgestellt und die nunmehrigen Kläger haben keine Tatsachen behauptet, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind und ihnen ein Befahren des Weges auf diese Art gestatten würden. Auch im Oppositionsstreit kann weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels abgesprochen werden. Die Überprüfung dieser Frage ist nur auf Grund einer der im § 39 (1) Z. 1 EO. erwähnten Klagen möglich.

Dem Rekurs war daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.

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