Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte eine Räumungsexekution.
Das Rekursgericht faßte den Beschluß, der Rekurs werde "zurückgewiesen; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen im Sinn des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten gewesen seien. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Rechtsmittel bestehe ausschließlich aus unzulässigem, weil neuem Vorbringen.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist; ein Vergreifen der Entscheidungsform ändert nichts an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder dessen Behandlung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 Vor § 461 mwN).
Hier hat das Rekursgericht tatsächlich nicht die Zulässigkeit des Rekurses gegen die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung verneint, sondern bei der inhaltlichen Prüfung erkannt, es werde mit allen Rekursausführungen gegen das auch im Rekursverfahren geltende (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 526) Neuerungsverbot verstoßen. Damit hat das Rekursgericht den Rekurs tatsächlich nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern ihm nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben. Gegen diesen zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist jedoch gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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