OGH 3Ob2136/96f (RS0101995)

OGH3Ob2136/96f27.3.1996

Rechtssatz

Der Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.

Normen

ABGB §879 CIIl4
ABGB §879 CIIs
ABGB §897
ABGB §1072
ABGB §1078
ABGB §1090 VIII

3 Ob 2136/96fOGH27.03.1996

Veröff: SZ 69/83

1 Ob 8/00hOGH22.02.2000

Ähnlich; Beisatz: Die absolute Vinkulierungswirkung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. (T1); Veröff: SZ 73/33

4 Ob 218/10bOGH18.01.2011

Vgl auch

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T2)<br/>Beisatz: Die mit dem Vorkaufsrecht Belastete muss sich so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden. (T3)

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_0030OB02136_96F0000_001

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