Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, womit der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Jänner 2001 (richtig wohl: 2002), GZ 47 R 887/01s-27, mit der Begründung, im Exekutionsverfahren sei eine Wiedereinsetzung nicht zulässig, abgewiesen wurde. Es sprach weiters (belehrend) aus, der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist iSd zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (§ 78 EO) handelt und die in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahme ("Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung") hier nicht vorliegt (vgl 6 Ob 292/99f sowie andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044487 und RS0044536).
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