OGH 3Ob2104/96z

OGH3Ob2104/96z15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lang Yin D*****,***** ***** ***** vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Binali D*****, ***** ***** vertreten durch DDDr. Hans Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Februar 1996, GZ 41 R 32/96a-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte verkennt, daß die Klägerin die Klage vor Ablauf der Frist des § 95 EheG nicht mit Erfolg einbringen konnte, weil der aus § 97 ABGB abzuleitende familienrechtliche Benützungsanspruch zwar nur für die Dauer der Ehe gilt, nach der Auflösung der Ehe aber durch den Aufteilungsanspruch nach § 87 EheG ersetzt wird. Solange über diesen Anspruch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann daher der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten (Miet 39.004; Miet 37.003 ua). Da die Scheidung am 15.4.1993 rechtskräftig wurde, endete die Frist des § 95 EheG am 15.4.1994. Die Klägerin hat die Räumungsklage am 14.10.1994 und somit etwa eineinhalb Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und nur etwa ein halbes Jahr nach dem Ablauf für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs offenstehenden Frist eingebracht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Klägerin könne nicht dahin verstanden werden, daß sie auf ihre Mietrechte verzichten wollte, kann unter den dargestellten Umständen nicht als auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden, die allein die Zulässigkeit der Revision begründen würde (vgl RZ 1994/45 ua).

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