OGH 3Ob21/01m (RS0115046)

OGH3Ob21/01m2.12.2010

Rechtssatz

Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand.

Normen

EO §382e Abs3

3 Ob 21/01mOGH21.03.2001

Veröff: SZ 74/51

9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Trotz der erkennbaren Präferenz des Gesetzgebers für die regelmäßige Einseitigkeit des Verfahrens - bleibt die Frage, ob eine Anhörung des Gegners aus bestimmten Gründen dennoch geboten ist, dem gerichtlichem Ermessen vorbehalten. (T1); Veröff: SZ 2002/179

2 Ob 140/10tOGH02.12.2010

nur: Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Mit der Regelung des § 382h Abs 3 EO verdeutlicht der Gesetzgeber nur die schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rechtslage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0030OB00021_01M0000_002

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