Normen
3 Ob 21/01m | OGH | 21.03.2001 |
Veröff: SZ 74/51 |
9 Ob 226/02d | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Trotz der erkennbaren Präferenz des Gesetzgebers für die regelmäßige Einseitigkeit des Verfahrens - bleibt die Frage, ob eine Anhörung des Gegners aus bestimmten Gründen dennoch geboten ist, dem gerichtlichem Ermessen vorbehalten. (T1); Veröff: SZ 2002/179 |
2 Ob 140/10t | OGH | 02.12.2010 |
nur: Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen. (T2); Vgl Beis wie T1; Beisatz: Mit der Regelung des § 382h Abs 3 EO verdeutlicht der Gesetzgeber nur die schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rechtslage. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00021_01M0000_002
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