OGH 3Ob21/01m

OGH3Ob21/01m21.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten sowie gefährdeten Partei Sonja Josefa M*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei und außerdem Gegner der gefährdeten Partei Dr. Thomas Josef Leopold M*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. November 2000, GZ 21 R 333/00w-48, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 3. August 2000, GZ 1 C 38/99f-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Beschluss insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung aller Verfügungen, durch die sie die Nutzung der Liegenschaft EZ ***** mit dem bebauten Grundstück 89/7 als Ehewohnung verlieren würde, wird dem Gegner der gefährdeten Partei deren Veräußerung, Belastung oder Verpfändung untersagt und die grundbücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots bei dieser Liegenschaft zugunsten der gefährdeten Partei Sonja Josefa M*****, angeordnet.

Die gefährdete Partei hat die Klage zur Geltendmachung des gesicherten Anspruchs binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei Gericht einzubringen.

Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage bzw bis zur sonstigen Erledigung eines solchen Verfahrens."

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen - unbeschadet eines Kostenersatzanspruchs - vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende und widerbeklagte sowie gefährdete Partei (im Folgenden nur: Klägerin) und die beklagte und widerklagende Partei sowie Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagter) sind Ehegatten. Verfahren über eine Scheidungsklage und über eine Scheidungswiderklage sind anhängig. Als Ehewohnung der Streitteile dient ein Haus auf einer Liegenschaft in Altmünster. Es wird derzeit nur von der Klägerin und den drei minderjährigen Kindern der Streitteile zur Befriedigung deren dringenden Wohnbedürfnisses bewohnt, weil der Beklagte die Liegenschaft aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht betreten darf. Die Klägerin hat keine andere Wohnmöglichkeit "kraft eigener Miet- oder Eigentumsrechte". Im April 2000 besuchte der Vater des Beklagten die Liegenschaft mit Kaufinteressenten, die das Objekt in Augenschein nahmen. Gleiches wiederholte sich am 25. 7. 2000. Dabei wurde der Vater des Beklagten von einem Mitarbeiter eines Salzburger Realitätenvermittlers begleitet. Das Betreten der Liegenschaft geschah gegen den Willen der Klägerin. Damals hatte sich der Beklagte der Liegenschaft gleichfalls genähert. Am 22. 7. 2000 war die Liegenschaft in den Salzburger Nachrichten zum Verkauf angeboten worden. Der Mutter der Klägerin wurde in einem Ferngespräch mit dem Vermittler gesagt, die Liegenschaft könne jederzeit besichtigt werden, sei "ab sofort verkäuflich" und könne "auch jederzeit bezogen werden". Der Beklagte hat einen Sachwalter mit dem Wirkungskreis, die "Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften" zu besorgen. Die Sachwalterbestellung ist beim Eigentumsrecht des Beklagten an der streitverfangenen Liegenschaft bücherlich angemerkt. Der Gesundheitszustand des Beklagten besserte sich in den letzten Monaten erheblich, weshalb eine "Aufhebung der Sachwalterbestellung in nächster Zeit ... durchaus realistisch" erscheint. Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin wiederholt, seine Pension reiche "angeblich" zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht aus.

Mit dem innerhalb des Scheidungsverfahrens gestellten Sicherungsantrag vom 2. 8. 2000 begehrte die Klägerin, dem Beklagten die Veräußerung, Belastung und Verpfändung jener Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, zu verbieten, dieses Verbot im Grundbuch anzumerken und die einstweilige Vergügung "mit dem Zeitpunkt zu befristen, (bis) zu dem ein die Liegenschaft ... betreffender Anspruch der Antragstellerin im Zusammenhang" mit dem Scheidungsverfahren "nicht mehr geltend gemacht werden" könne "oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet" sei. Sie brachte vor, der Beklagte suche nach einem Käufer für die Liegenschaft, auf der sich die eheliche Wohnung befinde. Die Liegenschaft sei mittels Inserats in den Salzburger Nachrichten zum Verkauf angeboten und wiederholt von Kaufinteressenten betreten worden. Der Beklagte habe erklärt, mit seiner Pension die Lebensbedürfnisse nicht decken zu können. Sollte er die Liegenschaft vorerst nicht verkaufen können, drohe deren Belastung. Sein Gesundheitszustand habe sich gebessert, weshalb in nächster Zeit mit einer Aufhebung der Sachwalterschaft zu rechnen sei. Damit werde der Beklagte die unbeschränkte Handlungsfähigkeit wiedererlangen. Die eheliche Wohnung diene ihr - der Klägerin - und den minderjährigen Kindern zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses. Die begehrte Verfügung diene der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs gemäß § 97 ABGB. § 382e Abs 4 EO bezwecke "ein einfaches Verfahren". Daher bestehe keine Notwendigkeit zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beklagten und nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an. Eine Maßnahme gemäß § 382e EO bedürfe nicht der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 381 EO. Somit sei die Bescheinigung einer konkreten Anspruchsgefährdung nicht notwendig, wenn der Sicherungsantrag - wie hier - in einem Scheidungsverfahren gestellt werde. Dennoch sei aber eine solche Gefährdung glaubhaft gemacht worden.Der Wohnungserhaltungsanspruch der Klägerin sei bescheinigt, weil sie auf die Ehewohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses und jenes ihrer minderjährigen Kinder angewiesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung infolge Rekurses des Beklagten. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. In der Sache billigte es die Rechtsansicht des Erstgerichts. Das Haus als Ehewohnung sei von der Liegenschaft "weder faktisch noch rechtlich" abtrennbar. Der Begriff Ehewohnung sei nicht auf die für eine Unterkunft "unabdingbaren Räumlichkeiten" zu reduzieren. Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder werde durch den Hinweis auf den hohen Liegenschaftswert nicht beseitigt. Die Anmerkung der Bestellung eines Sachwalters beim Eigentumsrecht des Beklagten an der streitverfangenen Liegenschaft bedeute nicht, dass er über sie nicht verfügen könne. Er bedürfe vielmehr nur der Mitwirkung des Sachwalters und des Sachwalterschaftsgerichts, die nur auf die Interessen des Beklagten Bedacht zu nehmen hätten. Es könne daher keine Rede davon sein, dass eine Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs der Klägerin bis zur Aufhebung der Sachwalterschaft ausgeschlossen sei. Das Erstgericht habe die Dauer der einstweiligen Verfügung zutreffend am Wortlaut des § 382e Abs 4 EO orientiert. Die Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage sei in § 382e Abs 4 EO nicht vorgesehen "und im gegebenen Zusammenhang auch nicht praktikabel", könne doch ein die Ehewohnung betreffender Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens "überhaupt erst nach erfolgter Scheidung gestellt, dafür also derzeit auch keine Frist gesetzt werden". Richtigerweise habe das Erstgericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beklagten erlassen. Das entspreche nach § 382e Abs 3 EO dem Regelfall. Umstände, die ausnahmsweise für eine vorherige Anhörung des Beklagten gesprochen hätten, seien im Rechtsmittel nicht geltend gemacht worden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung "grundsätzlicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO" abhänge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.

1. Von den Vorinstanzen wurde verkannt, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB anspruchsgebunden ist (Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999, ÖJZ 1999, 861, 873; Kodek in Angst, EO-Kommentar § 382e Rz 1, 7; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/176; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 382e Rz 1). Das bedeutet, dass eine solche Sicherungsmaßnahme gemäß § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage zu verknüpfen ist (Kodek aaO § 382e Rz 6; Zechner aaO § 382e Rz 7; idS auch: RV 1653 BlgNR 20. GP 35 ["...; insbesondere bleibt auch die Bestimmung des § 391 Abs 2 EO unberührt"]; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 874 ["...: die Bestimmung des § 391 Abs 2 EO bleibt unberührt"]). Die Erhebung des Sicherungsbegehrens innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage - wie hier - hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss (RV 1653 BlgNR

20. GP 34; Hopf/Stabentheiner, ÖJZ 1999, 873; Kodek aaO § 382e Rz 3; König aaO Rz 2/178; Zechner aaO § 382e Rz 4, 7).

1. 1. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage rügt der Beklagte mit Recht das Unterbleiben der Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage. Die erlassene einstweilige Verfügung ist daher insoweit zu ergänzen.

1. 2. Der - von der Klägerin geteilten - Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, die Einbringung einer Rechtfertigungsklage sei nach § 382e Abs 4 EO nicht vorgesehen, ist zu entgegnen, dass sich ein solches Erfordernis aus der - auch für einstweilige Verfügungen gemäß § 382e EO geltenden - allgemeinen Regelung des § 391 Abs 2 EO ergibt. Es trifft ferner nicht zu, dass die Bestimmung einer Klagefrist unpraktikabel wäre, weil der auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bezogene Anspruch erst nach der Ehescheidung geltend gemacht und deshalb eine Frist noch nicht gesetzt werden könne, ist doch der gemäß § 382e EO (auch) im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sicherungsfähige Anspruch (noch) nicht der nacheheliche Aufteilungsanspruch gemäß §§ 81 ff EheG. Das wird auch vom Beklagten verkannt. Der Aufteilungsanspruch wäre nur gemäß § 382 Z 8 lit c EO sicherungsfähig. Der Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB begründet dagegen einen bereits einklagbaren Unterlassungsanspruch. Dieser auf einem familienrechtlichen Wohnungsgebrauchsrecht beruhende Anspruch lebt allerdings nach der Ehescheidung im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß § 81 ff EheG fort (2 Ob 259/00b; 3 Ob 2104/96z; SZ 68/157). Da die Klägerin erkennbar die Sicherung des angeführten, aus § 97 ABGB ableitbaren Anspruchs begehrt hat, war in der erlassenen einstweiligen Verfügung die Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs entsprechend zu ändern.

2. Der Beklagte bemängelt, der Sicherungsantrag stelle nur auf die Liegenschaft, dagegen nicht auf den Wohnungserhaltungsanspruch ab. Darauf ist zu erwidern, dass das Provisorialbegehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen, wie erwähnt, erkennbar eindeutig und unmissverständlich der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruch gemäß § 97 ABGB dienen soll. Dass gerade dieser Anspruch gemäß § 382e Abs 1 EO mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO sicherungsfähig ist, folgt aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Die vom Erstgericht beschlossene einstweilige Verfügung geht daher soweit nicht über das Antragsbegehren hinaus. Es wurde dabei nur gewährt, was beantragt war.

Der Beklagte irrt auch, indem er das vom Erstgericht ausgesprochene allgemeine Verbot, sich "jedweder Verfügungen über die Liegenschaft ... zu enthalten", als solches gemäß § 382 Z 5 EO qualifiziert, wurde es doch durch die Tatbestandsmerkmale gemäß § 382 Z 6 EO erläutert. Richtig ist allerdings, dass die Klägerin das Sicherungsbegehren allein nach dem Wortlaut des § 382 Z 6 EO formulierte. Daher ist der Spruch der einstweiligen Verfügung auf dieses Sicherungsmittel zu beschränken.

Der Beklagte meint, dass sich der Sicherungsantrag nur auf das "Haus" beziehe, weil ein Vorbringen zur "Liegenschaft" als Sicherungsobjekt fehle. Er versucht also offenkundig, das "Haus", in dem sich die Ehewohnung befindet, faktisch und rechtlich von der "Liegenschaft" abzutrennen. Dass diese Argumentation zum Scheitern verurteilt ist, wurde schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt. Darauf ist hinzuweisen.

Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder am Sicherungsobjekt ist eine aufgrund einer eidesstättigen Erklärung bescheinigte Tatsache. Beim Versuch, diese Tatsache in Zweifel zu ziehen, bekämpft der Beklagte in dritter Instanz unzulässigerweise die Würdigung jenes Bescheinigungsmittels.

Der Beklagte behauptet, das Erstgericht habe durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne seine vorherige Anhörung sein Recht auf rechtliches Gehörs verletzt. Er missachtet dabei zunächst den Wortlaut des § 382e Abs 3 EO, wonach von der Anhörung "insbesondere" dann abzusehen ist, wenn eine Zweckvereitelung der einstweiligen Verfügung zu besorgen ist. Die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung käme etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig wären, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschlössen (Zechner aaO § 382e Rz 5). Die bloße Tatsache, dass der Beklagte einen Sachwalter hat, ist kein solcher Umstand. Die Klägerin durfte vielmehr aus der Inserierung des beabsichtigten Verkaufs der streitverfangenen Liegenschaft und aus deren Besichtigung durch Kaufinteressenten den Schluss ziehen, der Beklagte habe mit seinem Sachwalter schon eine Einigung über den Verkauf der Liegenschaft erzielt. Im Übrigen ist bescheinigt, dass eine "Aufhebung der Sachwalterbestellung in nächster Zeit ... durchaus realistisch ist".

Verfehlt ist schließlich die Ansicht des Beklagten, die einstweilige Verfügung beschränke in unzulässiger Weise das richterliche Handeln im Sachwalterschaftsverfahren. Mit der Sicherungsmaßnahme soll nicht in einen Hoheitsakt des Sachwalterschaftsgerichts eingegriffen, sondern bloß die eine oder andere der im Spruch angeführten rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Liegenschaft verhindert werden.

Soweit der Beklagte behauptet, seine aussichtslose Vermögenslage wäre der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung entgegengestanden, bedarf diese Argumentation schon deshalb keiner Erörterung, weil es ihr an einem Substrat im bescheinigten Sachverhalt mangelt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nämlich nicht gerichtsnotorisch, dass er die Liegenschaft mit der Ehewohnung nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht erhalten könne. Der Berücksichtigung seines hiezu erstatteten Vorbringens steht daher das Neuerungsverbot entgegen.

3. Gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht gebunden. Eine solche Rechtsfrage wurde in Ansehung der Bestimmung einer Frist gemäß § 391 Abs 2 EO zur Einbringung einer Rechtsfertigungsklage, aber auch in Hinsicht auf das allgemeine Verfügungsverbot aufgeworfen. Insofern ist dem zulässigen Revisionsrekurs auch teilweise Folge zu geben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 40 und § 50 Abs 1 ZPO. Durch die Bestimmung einer Frist zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage ist die Klägerin nicht teilweise unterlegen. Gleiches gilt für die Ausschaltung des allgemeinen Verfügungsverbots, weil die Klägerin ein solches gar nicht beantragte. Ein Kostenzuspruch zu Lasten der Klägerin kam daher nicht in Betracht.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen der Klägerin fußt auf § 393 Abs 1 EO (siehe dazu Kodek aaO § 393 Rz 1).

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