OGH 3Ob207/54

OGH3Ob207/5424.3.1954

SZ 27/81

Normen

EO §391 Abs2
HGB §133
HGB §140
HGB §161
EO §391 Abs2
HGB §133
HGB §140
HGB §161

 

Spruch:

Wird der gefährdeten Partei - einer Kommanditgesellschaft - rechtskräftig der Auftrag erteilt, die Ausschließungsklage nach § 140 HGB. zu erheben, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, wenn nur vorliegt, daß ein Teil der Gesellschafter einen Antrag auf Fällung eines Schiedsspruches, daß das Gesellschaftsverhältnis erloschen sei, eingebracht hat.

Entscheidung vom 24. März 1954, 3 Ob 207/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Liesing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die gefährdete Partei erhielt mit einstweiliger Verfügung die Weisung, bis 15. Jänner 1954 nachzuweisen, daß sie zur Geltendmachung des von ihr behaupteten Anspruches auf Ausschluß ihres Gegners von der Geschäftsführung und Vertretung die Klage nach § 140 HGB. bei Gericht eingebracht habe. Die gefährdete Partei wies dem Erstgericht nach, daß die Komplementärin Erna H. einen Antrag auf Erlassung des Schiedsspruches gestellt habe, es sei das Gesellschaftsverhältnis mit dem Gegner der gefährdeten Partei, erloschen. Dieser am 21. September 1953 gestellte Antrag wurde am 21. Dezember 1953 in der Weise ergänzt, daß sich diesem Antrag zwei Kommanditistinnen anschlossen. Es wurde nunmehr folgender Schiedsspruch verlangt: 1. Das Gesellschaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft mit dem Gegner der gefährdeten Partei bzw. zwischen deren Gesellschaftern mit dem Gegner der gefährdeten Partei sei erloschen, allenfalls 2. die Gesellschaft sei gemäß § 133 HGB. aufgelöst.

Der Gegner der gefährdeten Partei stellte den Antrag, die einstweilige Verfügung, wodurch ihm verboten wurde, jede weitere Geschäftsführungs- oder Vertretungshandlung vorzunehmen, gemäß § 391 Abs. 2 letzter Satz EO. aufzuheben.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei hob das Rekursgericht das mit der einstweiligen Verfügung erlassene Verbot auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Weisung an die gefährdete Partei, bis 15. Jänner 1954 die Einbringung der Klage nach § 140 HGB. bei Gericht nachzuweisen, ist rechtskräftig geworden. Es ist daher nicht möglich, dieser Weisung in anderer als der vom Gericht angeordneten Weise Rechnung zu tragen. Ein Antrag der gefährdeten Partei an das Schiedsgericht liegt nun gar nicht vor. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß durch die Zitierung des § 140 HGB. zum Ausdruck gebracht worden sei, daß nicht die Kommanditgesellschaft als solche, sondern die übrigen Gesellschafter die Klage auf Ausschluß einzubringen gehabt hätten, so wäre auch bei einer solchen Auslegung der Weisung ihr nicht entsprochen worden. Denn der Antrag auf Ausschluß ist zunächst nur von einer Komplementärin, jedoch nicht von den an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten gestellt worden. Diesem Mangel wäre nur dann abgeholfen, wenn der Ergänzungsantrag von allen anderen Gesellschaftern miteingebracht worden wäre oder wenn auch gegen die Gesellschafter, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, gleichzeitig der Ausschließungsantrag gestellt oder diese auf Erteilung der Zustimmung geklagt worden wären. Das ist aber nach den vorliegenden Urkunden nicht geschehen, da im Schiedsspruch nur verlangt wird, daß das Gesellschaftverhältnis mit dem Gegner der gefährdeten Partei zwischen diesem und den übrigen Gesellschaftern erloschen sei. Ein Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Gesellschaftsverhältnisses der Kommanditistinnen, die sich dem Antrag nicht angeschlossen haben, oder auf Verurteilung dieser Kommanditistinnen auf Erteilung der Zustimmung fehlt.

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