European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00203.16Y.1018.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf den Ablehnungsantrag der Verpflichteten gegen die zuständige Erstrichterin.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046065 [T2] ua). In Ablehnungssachen endet demnach das Rechtsmittelverfahren mit der Sachentscheidung zweiter Instanz. Der Ausnahmefall, dass ein Rekurs ohne meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (RIS-Justiz
RS0044509), ist hier nicht gegeben.
Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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