European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00020.19S.0220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die bewilligte Forderungsexekution wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Verpflichteten betreffend den Exekutionstitel eingebrachten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit gemäß § 42 Abs 2 EO aufgeschoben. In der Folge brachte der Betreibende die Mitteilung ein, „dass der Aufschiebungsgrund gem. § 42 Abs 2 EO wegfällt, da das [...] Rekursgericht mittlerweile rechtskräftig entschieden hat, dass der erhobene Widerspruch [...] gegen den Exekutionstitel [...] als unbegründet abgewiesen wurde“ (ON 7).
Das Erstgericht erließ sodann auf dieser Mitteilung den angefochtenen Beschluss „Stampiglie grün“, der wie folgt ausgefertigt wurde: „Der beiliegende Antrag wird bewilligt. […].“ Der genannte Schriftsatz wurde mit diesem Beschluss den Parteienvertretern und der Drittschuldnerin zugestellt.
Das Rekursgericht wies den daraufhin erhobenen Rekurs des Verpflichteten mangels Beschwer zurück. Der Rekurswerber sei durch den bloßen Stampiglienbeschluss des Erstgerichts nicht beschwert, weil dieser mangels eines zu bewilligenden Antrags jedenfalls inhaltsleer sei und darin insbesondere kein Fortsetzungsbeschluss erkannt werden könne.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.
Dieses Rechtsmittel ist mangels Beschwer zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete zeigt darin auf, dass zwischenzeitig ein Fortsetzungsantrag des Betreibenden am 18. Jänner 2019, also vor Einbringung des Revisionsrekurses im ERV am 22. Jänner 2019, bewilligt wurde. Damit kommt der Frage, ob der „Beschluss“ des Erstgerichts ON 7 wirksam war, aber keine Relevanz mehr zu, weil nunmehr durch den antragsgemäßen Fortsetzungsbeschluss vom 18. Jänner 2019 über die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kein Zweifel mehr bestehen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO4 Vor § 461 Rz 9 mwN; RIS‑Justiz RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RIS-Justiz RS0041868; RS0006497; Zechner in Fasching/Konecny IV/I2 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 66 mwN). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS‑Justiz RS0041746; RS0043815). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RIS‑Justiz RS0041868 [T14, T15]). Das Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (RIS‑Justiz RS0043815 [T27]; RS0006497 [T36]). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770; zu allem 3 Ob 137/17v mwN).
So war auch hier vorzugehen. Eine (nur) das Revisionsrekursverfahren betreffende Kostenentscheidung gemäß § 50 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO kam hier mangels Wegfalls der Beschwer im Zeitraum zwischen Einbringung des Rechtsmittels und Entscheidung darüber (vgl dazu 3 Ob 239/16t und 3 Ob 87/16i) nicht in Betracht, weil der Verpflichtete schon bei Einbringung des Revisionsrekurses (wie dessen Inhalt zu entnehmen ist) den Fortsetzungsbeschluss vom 18. Jänner 2019 kannte.
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