OGH 3Ob2019/96z

OGH3Ob2019/96z29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei D***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, und eines beigetretenen betreibenden Gläubigers, wider die verpflichtete Partei Manfred M*****, wegen S 100.000 sA und einer weiteren betriebenen Forderung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16.November 1995, GZ 47 R 456/95-42, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 17.Mai 1995, GZ 7 E 1293/93h-36, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluß, der in seinen übrigen Punkten unberührt bleibt, in folgenden Punkten wie folgt abgeändert und ergänzt wird:

".......

II. Aus dieser Verteilungsmasse wird zugewiesen:

I. Aus dem Kapitalbetrag:

A. Als Vorzugsposten:

Der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungsamt, aufgrund des Rückstandsausweises vom 9.1.1995 für rückständige Wassergebühren S 3.874,--

zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung.

B. In der bücherlichen Rangordnung:

Der betreibenden Gläubigerin D***** Aktiengesellschaft die in CLNr 35 a aufgrund der Schuldscheine vom 26.3.1990 einverleibte Forderung an

Kapital S 2,770.517,50

14 % Verzugszinsen aus S 2,770.517,50 vom

22.1.1993 bis 16.1.1995 S 780.055,--

Exekutionskosten, und zwar

Exekutionsbewilligung (ON 2) S 3.746,20

Vorlage der Versteigerungsbedingungen

(ON 17) S 2.498,40

Teilnahme an der Tagsatzung zur Fest-

stellung der Versteigerungsbedigungen

(ON 17) S 5.621,80

Schätzung der Liegenschaft (ON 36) S 21.197,--

Edikt (ON 36) S 3.402,--

Vollzugsgebühren (ON 36) S 272,--

Schriftsatz (ON 36) S 88,32

S 3,587.398,22.

Im Rang der Nebengebührensicherstellung:

14 % Verzugszinsen aus

S 643.819,50 vom 17.1.1995 bis

5.5.1995 S 27.291,--

Zur vollständigen Berichtigung der Zinsen und Kosten und zur teilweisen Berichtigung des Kapitals mit einem Betrag von S 2,651.954,28 durch Barzahlung.

Dadurch ist das Meistbot von S 3,500.000 erschöpft.

III. Die Meistbotzinsen von S 1.555,56 und die derzeit unbekannten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots werden im Verhältnis dieser erfolgten Zuweisungen zugewiesen".

Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Anordnungen und Verfügungen obliegen dem Erstgericht.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten EZ 1297 KG O***** wurde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der führenden betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts des Notars Dr.Johannes F*****, N*****, vom 26.3.1990, GZ 3155, von S 100.000 samt 14 % Verzugszinsen seit 10.2.1993 undKosten des Exekutionsantrags von S 3.746,20 im Rang des für diese Forderung zu CLNr 37 a einverleibten Pfandrechts bewilligt.

Der Beitritt zu dieser Zwangsversteigerung wurde der K***** Gesellschaft mbH & Co KG aufgrund des vollstreckbaren Notariatsakts des Notars Dr.Johannes F*****, N*****, vom 5.12.1991, GZ 3587, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 369.822,74 samt 1,4 % Zinsen monatlichseit 16.5.1993 und 0,6 % Verzugs- und Zinseszinsen monatlich seit 17.5.1993 und der Kosten des Exekutionsantrags von S 7.032,60 im Rang des für diese Forderung zu CLNr 43 a einverleibten Pfandrechts bewilligt.

Der Zuschlag wurde am 16.1.1995 erteilt.

Zu der für 5.5.1995 anberaumten Verhandlung über die Verteilung des bei der Versteigerung erzielten Meistbots vom S 3,500.000 meldete der Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt, Stadtkasse, 16., 17. Bezirk, aufgrund des Rückstandsausweises vom 9.1.1995 rückständige Wassergebühren von S 3.874 an (ON 20, 33).

Die betreibende Partei meldete am 4.5.1995 (Einlangen bei Gericht) ihre pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu Darlehenskonto Nr.615-42857 und 615-42849 gemäß den als Beilagen angeschlossenen Meistbotsverteilungsrechnungen (firmenmäßig gefertigte Originalen) folgendermaßen an:

"MEISTBOTSVERTEILUNGSRECHNUNG PER 5.5.1995

EZ 1297 KG O*****, Annemarie und Manfred M*****, Darlehen Nr.615-42857; Pfandrecht über S 800.000,-- aufgrund des Schuldscheines vom 26.3.1990

Im Rang des Kapitals:

Restkapital zum 22.1.1993 (restl.) S 643.819,50

14 % VuZZ von S 8.295,50 vom

22.1.1993 bis 4.1.1995 S 2.297,--

14 % VZ von S 5.401,-- vom

22.1.1993 bis 3.4.1995 S 1.682,--

14 % VZ von S 643.819,50 vom

22.1.1993 bis 16.1.1995 S 181.271,--

Kostenvorschuß für Schätzung vom

11.5.1993 S 30.000,--

14 % VZ von S 30.000 vom

11.5.1993 bis 16.01.1995 S 7.175,--

S 866.244,50

============

Im Range der Nebengebührensicherstellung:

Anwaltskosten vom 4.3.1993 S 1.480,--

14 % VZ von S 1.480,-- vom

4.3.1993 bis 16.1.1995 S 393,--

Anwaltskosten vom 19.9.1994 S 10.346,40

14 % VZ von S 10.346,40 vom

19.9.1994 bis 16.1.1995 S 479,--

Spesen S 1.038,--

14 % VuZZ von S 685.645,90 vom

17.1.1995 bis 5.5.1995 S 29.064,--

S 42.800,40

============

EXCLUSIVE EVENTUELLER ANWALTSKOSTEN UND WEITERER SPESEN!

MEISTBOTSVERTEILUNGSRECHNUNG PER 5.5.1995

EZ 1297 KG O*****, Annemarie und Manfred M*****, Darlehen Nr.615-42849; Pfandrecht über S 2,300.000 aufgrund des Schuldscheines vom 26.3.1990

Im Range des Kapitals:

Restkapital zum 22.1.1993 (restl.) S 2.126.698,--

14 % ZZ von S 2.402 vom

22.01.1993 bis 19.8.1993 S 195,--

14 % VuZZ von S 20.000 vom

22.01.1993 bis 1.02.1994 S 2.917,--

14 % VZ von S 20.000 vom

22.01.1993 bis 26.7.1994 S 4.278,--

14 % VZ von S 30.000 vom

22.01.1993 bis 12.10.1994 S 7.327,--

14 % VZ von S 2,126.698 vom

22.01.1993 bis 16.01.1995 S 598.784,--

S 2,740.199,--

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Im Range der Nebengebührensicherstellung:

Versicherungsprämie vom 10.5.1994 S 71.787,--

14 % VZ von S 71.787 vom

10.5.1994 bis 16.1.1995 S 7.007,--

Spesen S 1.462,--

14 % VuZZ von S 2,198.495,-- vom

17.1.1995 bis 5.5.1995 S 93.192,--

S 173.448,--

==============

EXCLUSIVE EVENTUELLER WEITERER ANWALTSKOSTEN UND SPESEN!"

Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung erschien - außer dem Verpflichteten, der erklärte, sich nicht auszukennen und daher auf den Beschluß warten zu wollen - niemand.

Das Erstgericht sprach im Meistbotsverteilungsbeschluß aus, daß die Verteilungsmasse umfasse

1. an Kapital

das Meistbot von S 3,500.000,--

2. an Zinsen:

a) die Meistbotszinsen von 4 % p.a. aus

S 3,500.000 vom 16.1.1995 bis 20.1.1995 S 1.555,56

b) Fruktifikationszinsen in noch unbekannter Höhe.

Das Erstgericht wies aus dem Kapital zunächst im bevorzugten Rang dem Magistrat der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungsamt S 3.874 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu, sodann in bücherlicher Rangordnung zu CLNr 35 a der betreibenden Partei im Rang des Kapitals an Kapital S 2,770.517,50, keine Zinsen und gerichtlich bestimmte Kosten von insgesamt S 36.825,72, insgesamt S 2,807.343,22, im Rang der Nebengebührensicherstellung 14 % Verzugszinsen aus S 100.000 vom 16.1.1995 bis 5.5.1995, d.s. S 4.238,89, sowie zu CLNr 37 a im Rang des Kapitals 14 % Verzugszinsen aus S 100.000 vom 10.2.1993 bis 16.1.1995, d.s. S 27.222,22, jeweils zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung, zu. Die Nichtzuweisung auf weitere von der betreibenden Partei angemeldete Forderungen begründete das Erstgericht damit, Zinsen - neben den in der Exekutionsbewilligung bewilligten - seien weder vor noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung gehörig im Sinn des § 210 EO angemeldet worden. Die Auflistung, welche die betreibende Partei in ihrer Anmeldung vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar und ihrer Art und ihrem Inhalt nach zum Nachweis der angemeldeten Forderung ungeeignet. Auch würden keine Originalbelege vorgelegt. Das Gericht habe nicht die Pflicht, den ungenügend angegebenen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln oder Erhebungen über Bestand und Umfang der angemeldeten Ansprüche zu pflegen, sondern habe diese gegebenenfalls bei der Verteilung unberücksichtigt zu lassen. Zinsen seien demgemäß insoweit zuzuweisen gewesen, als sie aus der Exekutionsbewilligung zu entnehmen gewesen seien, ebenso wie die im Rang der Nebengebührensicherstellung zugewiesenen Beträge, zu deren Nachweis auch die notwendige Urkunde vorgelegt worden sei. Rückständige Zinsen einer verzinslichen Hypothekarforderung seien nur dann zuzuweisen, wenn sie angemeldet oder aus dem öffentlichen Buch oder aus den Exekutionsakten ersichtlich seien. Der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begründe noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht bezahlt worden seien. Somit seien weitere Zinsen nicht zuzuweisen. Dies gelte auch für Verzugs- und Zinseszinsen. In diesem Rang seien neben dem Kapital auch die zugesprochenen, gerichtlich bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten zum Zug gekommen. Gemäß § 216 Abs 2 EO stehe den gerichtlichen bestimmten Prozeß- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung eines der in § 216 Abs 1 Z 2 bis 4 EO angeführten Anspruchs entstanden seien, der gleiche Rang mit dem Kapital zu; es müsse sich um solche Exekutionskosten handeln, die durch die Zwangsversteigerung und in ihrem Zug entstanden seien. Weitere in der Anmeldung angeführte Kosten könnten nicht nachvollzogen und somit auch nicht zugewiesen werden. Zinsen seien erst im Rang der CLNr 37 a berücksichtigt worden, weil dann, wenn das Pfandrecht für die Zinsen einer Forderung bücherlich einen späteren Rang als das Pfandrecht für die Forderung selbst habe, Zinsen nur in ihrem Rang zugewiesen werden könnten. Der Endtermin der Verzinsung falle mit dem Tag der Zuschlagserteilung zusammen. Zinsen nach diesem Zeitpunkt würden im Rahmen der Nebengebührensicherstellung berücksichtigt, allerdings nur insoweit, als sie aus dem öffentlichen Buch und den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ersichtlich seien, weil auch sie nicht gehörig angemeldet worden seien. Für den nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung könne eine Zuweisung im Sinn des § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Der erübrigende Betrag sei den nachfolgenden Gläubigern zuzuweisen.

Die Vollstreckbarkeit gemäß der Notariatsordnung vermöge nicht die Wirkung einer Anmerkung einer vollstreckbaren Forderung zu entfalten. Die K*****, zu deren Gunsten ein Höchstbetragspfandrecht intabuliert sei, habe ihre Forderungen zur Verteilungstagsatzung nicht angemeldet. Der Betrag sei daher im Sinn des § 224 Abs 2 EO zuzuweisen und zinsbringend anzulegen.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluß und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, in welcher Form Urkunden zur Bescheinigung angemeldeter Forderungen zur Berücksichtigung im Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich sind, soweit ersichtlich, nicht vorliege. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, zur Berücksichtigung einer Forderung im Zuge einer Meistbotsverteilung seien gemäß § 210 EO sowohl die Anmeldung als auch die ausreichende Bescheinigung der angemeldeten Forderungen von betreibenden Gläubigern erforderlich. Hier habe die betreibende Partei mit der Forderungsanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genüge getan. Die Gliederung der angemeldeten Forderung hinsichtlich Kapital, Zinsen und Nebenkosten sei ausreichend und prinzipiell (durch Angabe des Zinsfußes, des ausständigen Kapitalbetrages und der jeweiligen Zinsenlaufzeit) ausreichend ausgewiesen. Dies enthebe den betreibenden Gläubiger jedoch nicht der Verpflichtung, im Sinn einer ordnungsgemäßen Bescheinigung der angemeldeten Forderung geeignete Urkunden dem Exekutionsgericht vorzulegen. Bei der von der betreibenden Partei dem Erstgericht übermittelten "Meistbotsverteilungsrechnung" handle es sich nicht um "zum Nachweis ihrer Ansprüche dienende" Urkunden, die den Voraussetzungen des § 210 EO genügen. Wenngleich die Meistbotsverteilungsrechnung von der betreibenden Partei als Original ausgefertigt worden sei, sei daraus nicht ersichtlich, daß zu den angegebenen Zeiten tatsächlich die behaupteten Beträge ausständig gewesen seien. Zum Nachweis dieser Behauptungen bedürfe es der Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen, die tatsächlich das Aushaften bestimmter Beträge zu bestimmten Terminen belegen könnten. Auch bei diesen Urkunden müsse es sich um Originale oder beglaubigte Abschriften handeln. Gleiches gelte auch für den Nachweis der tatsächlichen Leistung der Versicherungsprämie. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 EO sei ein objektiver Umstand, ein Mangel könne nicht durch allfällige Zustimmung anderer Verfahrensbeteiligter geheilt werden. Auch die Vorgangsweise des Erstgerichtes, die Kapitalbeträge bis zu dem grundbücherlich eingetragenen Höchstbetrag zuzusprechen, bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Zinsen jedoch das Begehren abzuweisen, stehe im Einklang mit der durch die Judikatur vorgegebenen Verteilungsregelung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt.

Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im § 210 EO bezeichnete Beweise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinslichen Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind.

Die betreibende Gläubigerin verwies in der Anmeldung ihrer offenen, pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderungen auf zwei angeschlossene Meistbotsverteilungsrechnungen, in denen die aus zwei Darlehen aushaftenden Forderungen dargestellt sind. Diese Meistbotsverteilungsrechnungen sind - ebenso wie die Anmeldung selbst - firmenmäßig gefertigt und datiert; sie sind als Urschriften anzusehen (vgl JBl 1995, 256). Die betreibende Gläubigerin hat somit zum Nachweis ihrer angemeldeten Ansprüche Urkunden vorgelegt, die den Formerfordernissen des § 210 EO, wonach die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift nicht genügt (JBl 1978, 316; EvBl 1976/82), entsprechen.

Bei der Beurteilung, ob durch diese Urkunden auch der Bestand der

angemeldeten Forderungen nachgewiesen wurde, ist zu Grunde zu legen,

daß es dem Verpflichteten und nachrangigen Hypothekargläubigern, daß

anhand der darin enthaltenen Angaben möglich sein muß, die Frage zu

prüfen, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen

oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten

ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle

Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Es haben für eine derartige

Anmeldung die bereits in der Entscheidung JBl 1995, 256 aufgestellten

Grundsätze zu gelten. Auch hier hieße es die Pflicht zum Nachweis der

Forderung überspannen, würde vom Gläubiger gefordert werden, die

Belege über die vom Schuldner bezahlten Beträge und die zur Tilgung

der Schuld geleistete Zahlungen vorzulegen, zumal dem Gläubiger

solche Belege anders als in Form von Kontoauszügen meist gar nicht

zur Verfügung stehen werden und der Nachweis der Tilgungszahlungen

jedenfalls Sache des Schuldners ist. Hier hat die betreibende

Gläubigerin die von ihr im Rang des Kapitals angemeldeten Forderungen

nur dahin näher aufgeschlüsselt, welche Beträge auf Restkapital, 14 %

Zinsen (Verzugs- und Zinseszinsen sowie Verzugszinsen) jeweils unter

Angabe der Laufzeit und auf einen Kostenvorschuß für Schätzung

entfallen; weitere Angaben wurden nicht gemacht. Dementsprechend

konnten im Rang des Kapitals neben dem zum 22.1.1993 aushaftenden

Restkapital nur 14 % Verzugszinsen aus diesem vom 22.1.1993 bis

16.1.1995 berücksichtigt werden. Auch zu den im Rahmen der

Nebengebührensicherstellung begehrten Anwaltskosten, Verzugszinsen

sowie Spesen wurden keine näheren Angaben gemacht. Bei Überprüfung

der Nachvollziehbarkeit hatte das Erstgericht auch auf den mit dem

Exekutionsantrag in beglaubigter Abschrift vorgelegten, noch im Akt

erliegenden Notariatsakt mit Schuldschein betreffend das Darlehen

Nr.615-42857 vom 26.3.1990, GZ 3155 des öffentlichen Notars

Dr.Johannes F*****, N*****, Bedacht zu nehmen. Diesem Schuldschein

ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Spesen sowie von

Verzugszinsen zu entnehmen, zu deren Sicherung eine

Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 240.000 vereinbart

wurde. Auch unter Berücksichtigung dieser Urkunde können im Rang der Nebengebührensicherstellung zu Darlehen Nr.615-42857 nur 14 % Verzugszinsen aus dem Restkapital von S 685.645,90 vom 17.1.1995 bis 5.5.1995 zuerkannt werden.

Nicht jedoch konnte der Notariatsakt mit Schuldschein betreffend das

Darlehen Nr.615-42849 dieses Notars vom gleichen Tag, GZ 3156,

berücksichtigt werden, der dem Erstgericht nicht zur Verfügung stand,

sondern den die betreibende Gläubigerin erst mit dem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß vorlegte. Soweit die betreibende Gläubigerin in der Meistbotsverteilungsrechnung betreffend das Darlehen Nr.615-42849 im Rang der Nebengebührensicherstellung eine Versicherungsprämie, Verzugszinsen und Spesen angemeldet hat, kann daher mangels Nachweises der Verpflichtung zur Zahlung derartiger Beträge die Zuweisung nicht erfolgen.

Dem entsprechend waren die Beschlüsse der Vorinstanzen in teilweiser

Stattgebung des Revisionsrekurses abzuändern.

Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Verfügungen

und Anordnungen obliegen gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO dem

Erstgericht.

Ein Kostenersatz findet im Meistbotsverteilungsverfahren nicht statt (SZ 52/141; JB 201; 3 Ob 162/94, 3 Ob 53, 54/93 uva).

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