OGH 3Ob198/97g

OGH3Ob198/97g18.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank ***** reg.Gen.m.b.H, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die verpflichtete Partei Dr.Peter Karl S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 28,896.363 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Leoben als Rekursgerichts vom 7.April 1997, GZ 2 R 542/96x und 2 R 543/96v-146, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 7.April 1997 wies das Gericht zweiter Instanz die Rekurse des Verpflichteten ON 95, ON 95a und ON 98 zurück (ON 146) und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Es begründete diese Entscheidung damit, daß der Masseverwalter die Rechtsmittel des Verpflichteten im Rahmen des aufgrund der Entscheidung 3 Ob 44/97k durchgeführten Sanierungsversuchs nicht genehmigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Der Verpflichtete meint, ein ordnungsgemäßer Sanierungsversuch hätte vorausgesetzt, daß ihm - und daher nicht dem Masseverwalter - der Auftrag erteilt worden wäre, "binnen Frist" dessen Zustimmung "beizubringen".

Das Gericht ist gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 6 Abs 2 ZPO nicht daran gehindert, dem Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des Verpflichteten im Rahmen eines Sanierungsversuchs direkt den Auftrag zu erteilen, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Frage der Genehmigung von Rechtsmitteln des Vertretenen zu äußern. Der erkennende Senat trug dem Gericht zweiter Instanz in der Entscheidung 3 Ob 44/97k auch nicht auf, den Sanierungsversuch gerade so zu veranlassen, wie ihn der Verpflichtete für zutreffend hält. Entgegen dessen Ansicht ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlaßten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. Die Vorgangsweise des Rekursgerichts - Auftrag an den Masseverwalter, binnen einer bestimmten Frist bekanntzugeben, ob dieser die Rechtsmittel des Verpflichteten genehmige - genügte aber dieser Anforderung an einen mit der Prozeßordnung im Einklang stehenden Sanierungsversuch.

Der Verpflichtete zeigt in seinem Rechtsmittel jedoch auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 ZPO auf, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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