European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00189.22Y.1117.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.911,15 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin begehrte als (Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen) Leasingnehmerin vom Hersteller eines angeblich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs den Ersatz insbesondere der gezahlten Leasingraten, weil sie in Kenntnis der Abgasmanipulation den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der am 21. 4. 2016 abgeschlossene Leasingvertrag ist vereinbarungsgemäß am 30. 4. 2021 ausgelaufen; die Klägerin stellte das Fahrzeug am 3. 5. 2021 an die Leasinggeberin zurück; der nicht garantierte Restwert war mit 15.000 EUR kalkuliert.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens wegen Unschlüssigkeit. Die Klägerin lege nicht dar, inwieweit bei ihr als Leasingnehmerin aus dem „ungewollten“ Vertrag ein Schaden eingetreten sei. Außerdem könne der als Vorteil in Abzug zu bringende Gebrauchsnutzen mit den Leasingraten gleichgesetzt werden. Die Revision erklärte es für zulässig, weil zum Schaden eines Leasingnehmers eines von der Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Hersteller höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.
[4] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
[5] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
[6] 1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ableiten lässt, begründet in der Regel daher keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0037780).
[7] 2. Mit dem Hinweis auf den weiten Schadensbegriff des § 1293 ABGB und der Behauptung, den zugrunde liegenden Leasingvertrag bei Kenntnis der im – von der Klägerin nicht etwa erworbenen, sondern an die Leasinggeberin zurückgestellten – Fahrzeug angeblich eingebauten Abschalteinrichtung nicht gewollt zu haben, wird das Unschlüssigkeitskalkül des Berufungsgerichts betreffend ein Begehren auf Rückzahlung aller Leasingraten im Hinblick auf den vereinbarungsgemäß ausgelaufenen und von der Leasinggeberin ordnungsgemäß erfüllten Leasingvertrag keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[8] 3. Die Behauptung der Klägerin, dass die vereinbarten Leasingraten auch Teile des Kaufpreises beinhalteten, ist jedenfalls zu vage, um eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts darzulegen. Warum eine – dazu nicht festgestellte – Abgasmanipulation mittels Abschalteinrichtung dazu führen soll, dass der Leasingnehmer das fahr- und einsatzbereite Fahrzeug über die vereinbarte Laufzeit gratis nutzen können soll, vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar zu begründen. Mit dem bloßen Hinweis auf eine angeblich sittenwidrige Begünstigung des Schädigers wird dieser Anforderung nicht entsprochen.
[9] 4. Da es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war die Revision ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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