OGH 3Ob189/04x

OGH3Ob189/04x20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P***** S.r.l., ***** vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die verpflichtete Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 60.802,50 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 30. April 2004, GZ 23 R 18/04t, 73/04f-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 20. Oktober 2003, GZ 4 E 1454/03p-2, teilweise abgeändert und der Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 18. Februar 2004, GZ 4 E 1454/03p-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende italienische Handelsgesellschaft beantragte die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids des italienischen Landgerichts Velletri vom 17. Dezember 2002 (richtig 19. Dezember 2002) und aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 60.802,50 EUR sA die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Exekution gemäß § 294 EO auf ein der verpflichteten Partei zustehendes Guthaben bei einer Bank sowie die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob insgesamt vier im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaften.

Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 ON 2 den Mahnbescheid (decreto "ingiuntivo gemäß Art 633 ff der italienischen ZPO) des Landgerichts Velletri vom 27. Dezember 2002 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung der vorgenannten Forderung die beantragten Exekutionsmittel. Mit Beschluss vom 18. Februar 2004 berichtigte der Erstrichter das in seinem vorgenannten Beschluss unrichtig mit 27. Dezember 2002 ON 8 angeführte Datum des Mahnbescheids auf 19. Dezember 2002, weil es sich um eine offenbar Unrichtigkeit handle.

Das Rekursgericht bestätigte zunächst den Berichtigungsbeschluss ON 8 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Im konkreten Fall sei aufgrund des Antrags der betreibenden Partei und der mit diesem Antrag vorgelegten Urkunden nicht zweifelhaft gewesen, dass die betreibende Partei eine Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung (aufgrund) des Mahnbescheids des Landgerichts Velletri vom 19. Dezember 2002 begehrt habe und die Datumsangabe 27. Dezember 2002 offensichtlich auf einem Irrtum beruht habe, den das Erstgericht bei sorgfältiger Durchsicht der Urkunden erkennen und berichtigen hätte müssen. Da sein Entscheidungswille ohne jeden Zweifel auf Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Mahnbescheids und der Bewilligung der Exekution aufgrund dieses Mahnbescheids gerichtet gewesen sei, stehe einer nachträglichen Korrektur der im Bewilligungsbeschluss übernommenen falschen Datumsangabe gemäß § 78 EO iVm § 419 ZPO nichts im Weg.

Darüber hinaus bestätigte das Rekursgericht auch die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids sowie die Exekutionsbewilligung aufgrund desselben an sich, änderte diese aber insofern ab, als es die Vornahme der Zwangsvollstreckung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 70.000 EUR abhängig machte. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von bestehender Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei und überdies die Entscheidung über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO unanfechtbar sei. Aus den dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei angeschlossenen Urkunden ergebe sich zweifelsfrei sowohl die Identität der Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt worden sei, mit der für vollstreckbar erklärten Entscheidung trotz unterschiedlicher Datumsangaben, sei doch aufgrund der sonstigen Identifizierungsmerkmale niemals in Zweifel gestanden, dass die betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung (und Exekution aufgrund) des Mahnbescheids des Landgerichts Velletri vom 19. Dezember 2002 beantrage und diese vom Erstgericht erteilt worden sei. Auch die Identität der betreibenden Partei mit der aus dem Exekutionstitel berechtigten Partei sei nicht zweifelhaft, laute doch die Parteienbezeichnung in beiden Fällen gleich, wobei auch die verpflichtete Partei einräume, dass die betreibende Partei unter diesem Firmenwortlaut ab April 2002 eine Geschäftsbeziehung zu ihr unterhalten habe. Zwar räume Art 71 EuGVVO den für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen Vorrang vor der EuGVVO ein, wobei zu diesen Abkommen ua auch das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zähle. Art 31 Abs 3 CMR normiere die Vollstreckbarkeit von Urteilen im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumungsurteile und für gerichtliche Vergleiche in allen Vertragsstaaten, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile. Deren Vollstreckbarkeit sei nach den Bestimmungen der EuGVVO zu beurteilen, weil Art 38 EuGVVO - anders als Art 31 Abs 4 CMR - zwischen endgültig und vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen nicht unterscheide. Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hindere grundsätzlich die Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren Entscheidung nach der EuGVVO nicht. Auch wenn Art 31 CMR die lex specialis zur EuGVVO darstelle, könne daraus nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regle, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht nach der EuGVVO vollstreckbar erklärt werden. Der vorgelegte Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) sei als Zahlungsbefehl eine anerkennungsfähige Entscheidung nach Art 32 EuGVVO. Ob eine Entscheidung eines Gerichts, die in einem als Zivil- oder Handelssache iSd Art 1 EuGVVO einzuordnenden Rechtsstreit ergangen sei, iSd Art 38 Abs 1 EuGVVO vollstreckbar sei, entscheide nach der Systematik der Verordnung das Recht des Mitgliedsstaats, um dessen Entscheidung es gehe, hier das italienische Recht. Gebe das italienische Prozessrecht dem Kläger die Möglichkeit zur Beantragung und zum Erhalt eines vorläufig vollstreckbaren Titels in einem Zeitpunkt des Verfahrens, in dem dem Richter erst eine Schlüssigkeitsprüfung, aber noch keine Beweiswürdigung möglich sei, sei dies für die Handhabung des Art 38 EuGVVO hinzunehmen. Dass mit dem italienischem Mahnbescheid eine Entscheidung vorliege, die eine Instanz noch nicht beende, stehe ihrer Einordnung als nach Art 38 EuGVVO für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung nicht entgegen. Ein Anerkenntnishindernis iSd Art 34 EuGVVO liege nicht vor. Abgesehen davon, dass der ordre public nur in Ausnahmefällen herangezogen werden dürfe, könnten Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung aus diesem Grund nur versagt werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre, wenn also die Anerkennung oder Vollstreckung der ausländischen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung Österreichs stünde. Eine solche unerträgliche Abweichung von der österreichischen Rechtsanschauung liege nicht vor, wenn dem Kläger durch vorläufige richterliche Anordnung auf der Grundlage einer Schlüssigkeitsprüfung Ersatzansprüche zuerkannt werden. Auch das Zustandekommen des Mahnbescheids weiche nicht in eklatanter und nicht hinzunehmender Weise vom Zustandekommen vorläufiger Sachentscheidungen ab. Die Prüfung der die Grundlage der vorläufigen Entscheidung bildenden Urkunden sei ausschließlich im Titelverfahren vorzunehmen. Der Einwand der verpflichteten Partei, dass es sich um bedenkliche Urkunden gehandelt habe, sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statthaft. Dass kein Rechtsbehelf mit Suspensiv- oder Devolutiveffekt gegen den Mahnbescheid gewährt werde, begründe ebenfalls keine Bedenken gegen eine Vereinbarung mit dem inländischen ordre public, könne doch der Beklagte im Titelverfahren jederzeit die Aufhebung oder Abänderung der vorläufigen Entscheidung verlangen oder bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung darauf hinwirken, dass der Richter den Erlass oder die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung von einer Sicherheitsleistung durch den betreibenden Gläubiger und Kläger abhängig mache. Die von der verpflichteten Partei angestrebte Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach Art 46 Abs 1 EuGVVO bis zur Rechtskraft des Titelverfahrens stelle das weitreichendste Mittel dar und solle nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, insbesondere wenn die vorläufig vollstreckbare Entscheidung erkennbar fehlerhaft oder mit ihrer Aufhebung zu rechnen sei. Einer Ermessensübung iS des Antrags der verpflichteten Partei stehe entgegen, dass diese keine hinreichenden Gründe für die beantragte Aussetzung vortrage, sondern sich darauf beschränke, auf den vorläufigen Charakter der für vollstreckbar erklärten Entscheidung zu verweisen und die Fortführung des ausländischen Verfahrens nachzuweisen. Die Vorläufigkeit der Entscheidung allein trage aber die Aussetzung nicht. Diese habe unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der im Ursprungsstaat wie im Inland und Vollstreckungsstaat geführten Rechtsbehelfe zu erfolgen, wozu die verpflichtete Partei kein ausreichendes Vorbringen erstattet habe. Aus den von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden gehe vielmehr hervor, dass das Landgericht Velletri mit Entscheidung vom 12. März 2003 den Antrag der verpflichteten Partei auf Aufhebung/Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids mangels ausreichender Begründung des Widerspruchs zurückgewiesen habe und auch einem weiteren gleichartigen Antrag mit Entscheidung vom 3. Dezember 2003 nicht Folge gegeben habe. Für die Aussetzung des inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahrens seien daher keine hinreichende Gründe erkennbar.

Unbeschränkte Zwangsvollstreckung sei der verpflichteten Partei angesichts des summarischen Verfahrens vor dem Titelgericht und des völlig ungewissen Verfahrensstands nicht zumutbar, weshalb ihrem Antrag, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, zu entsprechen sei. Damit solle verhindert werden, dass bei einer späteren Aufhebung der im Ursprungsstaat für vollstreckbar erklärten Entscheidung die verpflichtete Partei zu Unrecht geschädigt werde. Die Höhe der Sicherheit habe sich an dem drohenden Schaden zu orientieren, welcher mangels anderer Anhaltspunkte mit der vollen Höhe der betriebenen Forderung gleichzusetzen sei. Für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in einem über die betriebene Forderung samt Nebengebühren hinausgehenden Ausmaß bestehe aber keine Veranlassung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Soweit sich der in diesem Zusammenhang irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen die Bestätigung der erstgerichtlichen Berichtigung des Datums des Exekutionstitels richtet, ist er schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen liegt nicht vor. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (stRsp; RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 77/04a). Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter EO Abstand (RIS-Justiz RS0012387; zuletzt 3 Ob 77/04a). Die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO idF der EO-Novelle 2000 erfasst ihrem Wortlaut nach nur die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, sie wird lediglich auf die damit verbundene Entscheidung über den Exekutionsantrag ausgedehnt (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 = ZfRV 2001, 68; 3 Ob 287/99y = SZ 73/113 = ZfRV 2001, 68; Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 9). Die dafür ins Treffen geführten Argumente (Vermeidung eines Zeit- und Rangverlusts für den Betreibenden im Falle der Vollstreckbarerklärung erstmals in dritter Instanz) sind auf den vorliegend zu beurteilenden Berichtigungsbeschluss nicht zu übertragen.

Wegen des im § 86 EO idFd EO-Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO, der auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v; Jakusch aaO § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwarth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1) geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu Ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben (3 Ob 20/04v; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, EuGVO, vor Art 1 Rz 33; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Art 44 EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden kann, zeigt eine sachliche Übereinstimmung mit Art 37 Abs 2 und Art 41 EuGVÜ. Da die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach ist die bisherige restriktive Rsp des EuGH von ausschlaggebender Bedeutung, welche lediglich gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Bewilligung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung ein weiteres auf die Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung beschränktes Rechtsmittel zulässt (3 Ob 20/04v mwN). Im Hinblick auf diese klare Rechtslage erübrigt sich auch die von der Revisionsrekurswerberin (auch in diesem Zusammenhang) angeregte Vorlagefrage an den EuGH zur Auslegung des Art 44 EuGVVO.

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses ist daher jedenfalls unzulässig.

b) Der Oberste Gerichtshof hat zu 3 Ob 145/03z festgehalten, dass die Notwendigkeit der Rechtskraft der zur vollstreckenden Entscheidung nach der CMR grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht hindert. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Art 31 CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RIS-Justiz RS0107256), kann daraus nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmungen des EuGVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. Es besteht kein Anlass, für die mit Art 57 EuGVÜ im Wesentlichen wortgleiche Bestimmung des Art 71 EuGVVO anders zu entscheiden. Da sich die Anerkennungsregel des Art 31 Abs 3 CMR gemäß Art 31 Abs 4 CMR nicht auf bloß vorläufig vollstreckbare Urteile bezieht, deren internationale Anerkennung also nicht regelt, haben die Bestimmungen der EuGVVO, die mangels Unterscheidung auch auf vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen anzuwenden sind, hier Anwendung zu finden. Die Revisionsrekurswerberin zitiert selbst das Urteil des EuGH C-402/92 Slg 1994 I-5439 - Tatry/Maciej Rataj, in dem der EuGH zu Art 57 EuGVÜ festgehalten hat, dass die Spezialübereinkommen dem Abkommen nur in Bezug auf jene Fragen vorgehen, die durch ein Spezialabkommen geregelt sind, nicht jedoch in Bezug auf Fragen, für die dieses keine Regelung vorsieht (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Art 71 Rz 2 mwN).

Auch zu dieser Frage besteht bereits eine eindeutige Rsp des EuGH, weshalb sich die von der Revisionsrekurswerberin angeregte Vorlage der Auslegungsfrage an den EuGH erübrigt.

c) Art 46 EuGVVO, der die Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des im Ursprungsstaat anhängigen Verfahrens, in dem der vorläufig vollstreckbare Titel geschaffen wurde, vorsieht, entspricht im Wesentlichen Art 38 EuGVÜ, zu dem Rsp des EuGH vorliegt, wonach eine Entscheidung, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung ist, die über den Rechtsbehelf ergangen ist und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann (Rs C-183/90 Slg 1991 I-4743 van Dalfsen/van Loon = ZfRV 1992, 375). Es würde dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reform des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch diese Verordnung widersprechen, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde (3 Ob 20/04v mwN). Nichts anderes hat für die, die verpflichtete Partei begünstigende Entscheidung des Rekursgerichts zu gelten, mit der die Höhe der Sicherheit mit 70.000 EUR festgelegt wurde und deren Erhöhung auf 300.000 EUR im Rechtsmittel angestrebt wird, von deren Erlag die Vornahme der Zwangsvollstreckung abhängig gemacht wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 und § 528a ZPO).

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