OGH 3Ob188/33 (RS0063939)

OGH3Ob188/3314.3.1933

Rechtssatz

Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden.

Normen

KO §1
KO §73

3 Ob 188/33OGH14.03.1933

Veröff: SZ 15/54

8 Ob 100/14kOGH25.06.2015

Teilweise abweichend; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19330314_OGH0002_0030OB00188_3300000_001

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