European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00185.16A.1018.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Betroffene lehnte in seinem beim Bezirksgericht Steyr geführten Pflegschaftsverfahren aus Anlass von ihm erfolglos erhobener Rechtsmittel das gesamte Landesgericht Steyr ab (ON 475).
Das Oberlandesgericht Linz wies die Ablehnung zurück. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der vom Betroffenen persönlich eingebrachte Rekurs nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, weil damit der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird, sodass die Vertretungspflicht iSd § 6 Abs 1 letzter Satz AußStrG nicht Platz greift (4 Ob 144/14a; RIS‑Justiz RS0118184 [T1, T2], G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 6 Rz 8).
Wie schon das Oberlandesgericht Linz zutreffend erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs unzulässig (RIS‑Justiz
RS0045983). In seinem Rekurs unternimmt der Betroffene nicht einmal den Versuch, eine Unrichtigkeit der angefochtenen, auf dieser Judikatur basierenden Entscheidung darzulegen.
Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.
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