Spruch:
Wurde zur Hereinbringung des einem Kind gebührenden gesetzlichen Unterhaltes die Exekution gegen den Vater bewilligt und stützt dieser seine Oppositionsklage auf die rechtskräftige urteilsmäßige Feststellung, daß er nicht der Vater des Kindes sei, dann ist in diesem Prozeß nicht zu prüfen, ob er auch aus einem Vertrag zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.
Entscheidung vom 22. Juli 1959, 3 Ob 184/59.
I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Kläger anerkannte auf Grund der gegen ihn erhobenen Klage wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und Zahlung des Unterhaltes am 12. November 1948 in einem gerichtlichen Vergleich die außereheliche Vaterschaft zur mj. Brigitte B. und verpflichtete sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 100 S zuzüglich der Kinderbeihilfe. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde später durch das Vormundschaftsgericht auf 262 S erhöht. Die mj. Brigitte B. beantragte am 20. Mai 1957 beim Exekutionsgericht Wien ausdrücklich behufs Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes gegen den Kläger auf Grund des Vergleiches und der Unterhaltsbeschlüsse des Vormundschaftsgerichtes zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung die Lohnpfändung, die antragsgemäß bewilligt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 1957 wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater dieses Kindes und die Legitimation des Kindes unwirksam ist.
Am 6. Februar 1958 brachte der Kläger die vorliegende Oppositionsklage mit der Behauptung ein, er sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nur eingegangen, weil er seinerzeit die Vaterschaft habe anerkennen müssen. Durch das erwirkte Urteil sei der Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen.
Nachdem ein stattgebendes Urteil vom Berufungsgericht unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben worden war, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, weil der Kläger nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 12. November 1948, 2 C 1075/48 des Bezirksgerichtes Favoriten, die Absicht gehabt habe, für das beklagte Kind ohne Rücksicht auf dessen Familienstatus zu sorgen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und sprach aus, daß der Anspruch der Beklagten auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, zu dessen Hereinbringung mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 21. Mai 1957, 15 E 4559/57, die Exekution bewilligt wurde, erloschen ist.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die mit der Oppositionsklage bekämpfte Exekutionsführung stützt sich in Übereinstimmung mit den bezogenen Exekutionstiteln ausdrücklich auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des beklagten Kindes. Ein rechtskräftiges Urteil, daß der nach dem Gesetz Unterhaltspflichtige nicht der Vater des Kindes ist, beseitigt nicht nur die familienrechtliche Stellung als Vater, sondern auch gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Unterhaltspflichtige kann zur Außerkraftsetzung des bezüglichen Exekutionstitels eine Klage nach § 39 Abs. 1 Z. 1 EO. erheben, aber auch auf Aufhebung des aus diesem Titel sich ergebenden Unterhaltsanspruches gemäß § 35 EO. klagen. Eine solche Klage hat der Kläger auch hier erhoben. Ein Exekutionstitel für einen aus einem Vertrag gebührenden Unterhalt lag weder vor noch wurde ein diesbezüglicher Anspruch geltend gemacht. Die der Eventualmaxime unterliegenden Einwendungen des Oppositionsklägers konnten sich daher mit dieser Frage auch gar nicht befassen. In dem vorliegenden Oppositionsprozeß war nur die Frage zu entscheiden, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch des beklagten Kindes gegenüber dem Kläger erloschen ist. Diese Frage ist auf Grund des vom Kläger nach Entstehung des Exekutionstitels erwirkten rechtskräftigen Urteiles, daß er nicht der Vater des beklagten Kindes sei zu bejahen. Ob der Kläger aus einem anderen Titel gegenüber dem beklagten Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, kann im Rahmen eines Oppositionsprozesses nicht entschieden werden. Gegenstand eines solchen Prozesses ist nur das Erlöschen des geltend gemachten materiellen Anspruches und dessen zwangsweiser Durchsetzbarkeit.
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