OGH 3Ob184/15b

OGH3Ob184/15b14.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Roch und Mag. Wurzer sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei V***** KG, *****, vertreten durch Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. W***** KG, *****, 2. B*****, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 58.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. August 2015, GZ 2 R 86/15m‑35, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00184.15B.1014.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen die auf Ersatz des dem Kläger durch seine Spielsucht entstandenen Schadens gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung der Beklagten, die der Erstnebenintervenientin Räumlichkeiten zur Veranstaltung und Organisation erlaubter Glücksspiele und zur Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits‑ und Beobachtungsspielen vermietet hatte. Es vertrat die Auffassung, dass die Beklagte, die nach den Feststellungen von einem rechtmäßigen Spielbetrieb ausgegangen sei, keinen im schadenersatzrechtlichen Sinn relevanten Beitrag zur Durchführung von Glücksspielen geleistet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Der Entscheidung 6 Ob 118/12i, die der Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen führt, lag der ‑ gänzlich anders gelagerte ‑ Sachverhalt zugrunde, dass die dortige Zweitbeklagte nicht bloß eine Teilfläche des von ihr betriebenen Lokals zur Aufstellung eines Spielautomaten vermietete, sondern auch von Anfang an die Aufgabe hatte, sich um das Gerät zu kümmern, die lukrierten Geldbeträge zu verwalten und zu verwahren, Gewinne an Spieler auszuzahlen und entsprechend abzurechnen.

2. Ein Verstoß gegen die in § 25 GSpG geregelten Spielerschutzvorschriften kann der Beklagten schon deshalb nicht angelastet werden, weil diese Bestimmung ausschließlich für Betreiber von Spielbanken gilt, eine solche jedoch nicht einmal von ihrer Mieterin betrieben wurde und wird.

Da die Beklagte selbst nicht Betreiberin der Spielautomaten ist, schadet es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, dass sie nicht die nach § 5 Abs 2 Z 1 GSpG für Bewilligungswerber erforderliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat hat. Ebenso wenig war die Beklagte zum Ergreifen der in § 5 Abs 4 GSpG normierten Spielerschutzmaßnahmen verpflichtet.

3. Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der ‑ in keiner vertraglichen Beziehung zum Kläger stehenden ‑ Beklagten zur „Unterbindung des illegalen Glückspiels“ in den von ihr vermieteten Räumen verneint. Mit dem dagegen in der außerordentlichen Revision erhobenen Einwand, der Beklagten (genauer gesagt deren Komplementär) sei seit jeher bekannt gewesen, dass ihre Mieter illegales Glücksspiel betreiben, entfernt sich der Kläger von den Feststellungen der Vorinstanzen. Eine schuldhafte Verletzung einer Unterlassungspflicht ‑ die nach Auffassung des Klägers die Berechtigung seines gegen die Beklagte gerichteten Schadenersatzbegehrens rechtfertigen würde ‑ liegt daher nicht vor.

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