Spruch:
1. Der Revision wird nicht Folge gegeben, soweit sie sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches für das Jahr 1992 richtet; in diesem Umfang wird das angefochtene Urteil als weiteres Teilurteil bestätigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
2. Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird soweit es den für die Zeit ab 1.1.1993 betriebenen Unterhaltsanspruch sowie den Kostenausspruch betrifft, aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällender Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde am 15.9.1983 gemäß § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, geschieden. Der Kläger wurde durch Urteil schuldig erkannt, der Beklagten ab 1.1.1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500 zu bezahlen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7.5.1992 wurde der Beklagten gegen den Kläger zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.3.1992 in der Höhe von S 1.800 und der ab 1.4.1992 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 300 die Gehaltsexekution bewilligt.
Der Kläger begehrt den Ausspruch, daß der betriebene Anspruch erloschen sei. Er wendet, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, daß sich die Verhältnisse gegenüber der Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert hätten, weil die Beklagte seit Oktober 1990 eine monatliche Pension von S 3.000 beziehe, sie außerdem eine Frühstückspension betreibe, und durch Vermietung eines Grundstücks wertgesicherte Einkünfte von S 10.000 im Monat erziele. Überdies werde die Beklagte als Alleinerbin nach ihrer Mutter erhebliche Vermögenswerte übertragen erhalten. Im Hinblick auf ihr eigenes Einkommen habe sie keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht sprach aus, daß der betriebene Anspruch der Beklagten für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1991 und daher im Umfang von S 900 erloschen ist. Das Klagemehrbegehren wies es ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Das monatliche durchschnittliche Einkommen des Klägers betrug zur Zeit der Unterhaltsfestsetzung etwa S 12.000, im Jahr 1991 S 20.873 und 1992 S 23.021,93. Seit 1.1.1993 erhält er durchschnittlich eine monatliche Pension von 17.811 zuzüglich einer "Aufwandsentschädigung" von S 868 im Monat, wobei dieser (aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielten) Aufwandsentschädigung keine berufsbedingten Auslagen gegenüberstehen. Anläßlich der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhielt er im Jänner 1993 eine Abfertigung von S 262.891,68 netto.
Die Beklagte, die zur Zeit der Unterhaltsfestsetzung keine Einkünfte bezog, erzielte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Gewerbebetrieb, als Pensionistin und aus der Vermietung einer Liegenschaft im Jahr 1992 ein monatliches durchschnittliches Einkommen von zusammen S 14.618 und im Jahr 1993 ein monatliches durchschnittliches Einkommen von zusammen S 13.427 jeweils netto.
Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß die Abfertigung nach den gegebenen Umständen und Lebensverhältnissen auf die folgenden vier Jahre aufzuteilen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der festgestellten Einkommensverhältnisse der Streitteile sei der betriebene Anspruch nur für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.1991 erloschen. Für die folgende Zeit habe die Beklagte noch einen Unterhaltsanspruch von zumindest S 300 im Monat.
Das Berufungsgricht bestätigte infolge Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Teil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Im Jahre 1992 habe das gemeinsame monatliche Einkommen der Streitteile S 37.639,93 betragen. Da der Unterhaltsanspruch der Beklagten 40 % dieses Einkommens ausmache, ergebe sich rechnerisch ein Betrag von S 15.056 im Monat. In der Differenz zwischen diesem Betrag und den eigenen Einkünften der Beklagten von S 14.698 im Monat finde die betriebene Forderung von monatlich S 300 Deckung. Dies gelte aber auch für die Zeit, ab der der Kläger nur mehr eine Pension erhalten habe. Beziehe der Empfänger einer Abfertigung eine Pension, so sei der Abfertigungssumme so viel zu entnehmen, daß damit eine Annäherung an das frühere Einkommen erreicht werde und der bisherige Lebensstandard erhalten werden könne. Eine Differenzierung zwischen der gesetzlichen und einer freiwillig gezahlten Abfertigung sei nicht angebracht. Da der Kläger seit 1.1.1993 über ein monatliches Nettoeinkommen von S 18.679 verfüge, sei es gerechtfertigt, im Monat von der Abfertigung S 5.000 zu berücksichtigen, um eine Angleichung an sein früheres Einkommen zu erzielen. Dies ergebe rechnerisch eine Aufteilung auf 52 Monate. Im Hinblick auf die steigenden Lebenshaltungskosten und die Gehaltssteigerung sei aber die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung auf 4 Jahre zu billigen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zulässige (EF 67.054) Revision ist teilweise berechtigt.
Ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor. Der Kläger erblickt ihn darin, daß das Berufungsgericht sich mit seinen Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt habe, wonach der Beklagten der Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter am 7.3.1994 eingeantwortet worden sei, und hierauf von Amts wegen Bedacht genommen werden hätte müssen. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet hat, daß der Beklagten bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Schluß der Verhandlung erster Instanz am 30.3.1994 aus dem Nachlaß ihrer Mutter außer den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Mieteinnahmen noch andere Einkünfte zugeflossen sind oder daß sie solche Einkünfte vertretbarerweise erzielen hätte können.
Zur Abfertigung hat der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 23.2.1994, 3 Ob 28/94 (= JBl 1994, 830), nach Darstellung der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Übereinstimmung mit der Entscheidung RZ 1991/35 die Auffassung vertreten, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung, soweit sie nicht gemäß § 23a Abs 2 AngG oder sonst mit einem geringeren Betrag bezahlt wurde, auf soviele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten enspricht. Er sieht keinen Anlaß, von dieser in der Entscheidung eingehend begründenden Meinung abzugehen. Wie schon dieser Entscheidung zu entnehmen ist, kann die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht nur für den Fall der freiwillig gezahlten Abfertigung gebilligt werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch der vom Berufungsgericht vermißte Grund für die unterschiedliche Behandlung der nach dem Gesetz gebührenden und der freiwillig gezahlten Abfertigung. Sie ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung (auch) um Arbeitsentgelt handelt (Migsch, Abfertigung Rz 158 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 438 ff je mwN; Klein in Runggaldier, Arbeitsrecht 494; vgl auch JBl 1986, 804; aM allerdings Schrank in Runggaldier, Arbeitsrecht 153, abgelehnt aber von Runggaldier aaO 6 f), weshalb der Versorgungs- und Überbrückungscharakter der Abfertigung - anders als bei der vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Abfertigung - nicht als ausschlaggebend angesehen werden kann.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher festzustellen sein, in welcher Höhe die dem Kläger gezahlte Abfertigung nach dem Gesetz gebührte und wieviele Monatsentgelte dabei berücksichtigt wurden. Für die Zeit, für die nach diesen ergänzenden Feststellungen die Abfertigung auf Grund des Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen wäre, hat die Beklagte und den derzeit vorliegenden Verfahrensergebnissen keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, weil ihre Einkünfte ohnedies dem ihr gebührenden Anteil von etwa 40 % (vgl ÖA 1992, 86; RZ 1992/49 ua) am gemeinsamen Einkommen der Streitteile ensprechen. Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hat die Beklagte hingegen nach dieser schon vom Berufungsgericht angewendeten Berechnungsmethode im Hinblick auf das höhere Einkommen des Klägers einen monatlichen Unterhaltsanspruch von zumindest in der betriebenen Höhe von S 300, weshalb das Klagebegehren für diesem Zeitraum vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde. Hiezu genügt es, auf die in diesem Punkt zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen, zumal der Kläger dagegen in der Revision nichts vorgebracht hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichtes daher zu bestätigen.
Im übrigen ist aber die Ergänzung des Verfahrens notwendig. Da hiefür die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO erfüllt sind, war die Rechtssache in dem zu ergänzenden Teil an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO sowie §§ 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.
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