Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dritter Instanz beruft sich der Kläger nur noch auf seine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Abschlusses des von ihm angefochtenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 29. Juli 1994.
Nach den vom Gericht zweiter Instanz gebilligten Tatsachenfeststellungen zu seinem Zustand zu diesem Zeitpunkt gibt es keinen Hinweis auf schwere Orientierungsstörungen oder tatsächliche geistige Verwirrtheit, Demenzerkrankung oder hirnorganische Wesensveränderung; auszuschließen sind gravierende persönliche Wesensveränderungen. Allerdings sei es Tatsache, dass der Kläger sicherlich ... unter kolossalem psychischen Druck stand, aufgrund seiner reaktiv depressiven Störung in seinem Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl eingeschränkt war und offensichtlich angesichts der drohenden Konsequenzen, wie beispielsweise einer strafgerichtlichen Verurteilung, nicht die Energie hatte, eine Unterschriftsleistung abzulehnen oder zumindest auf eine Modifikation der Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung zu drängen.
In seiner außerordentlichen Revision kann der Kläger ein Abweichen des Berufungsgerichts von der Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht darlegen.
Rechtliche Beurteilung
Unerheblich ist insbesondere, ob die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung 5 Ob 68/58 = SZ 31/48 = EvBl 1958/219 = RZ 1958, 105 (ebenso viele weitere zu RIS-Justiz RS0014615) überholt wäre; sie betrifft ja allein intellektuelle Mängel und deren Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit iSd § 865 erster Satz ABGB und betrifft daher einen völlig anders gelagerten Fall. Sehr wohl einschlägig ist aber die Entscheidung 3 Ob 517/59 (nicht 3 Ob 380/59) = JBl 1960, 445 (RIS-Justiz RS0015964; s auch Apathy in Schwimann³ § 865 ABGB Rz 3 und FN 13), wonach bloße Gemütsaufregung für Geschäftsunfähigkeit nicht ausreicht. IglS hatte der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen 6 Ob 518/88 (mwN) und 6 Ob 816/80 ausgeführt, diese werde durch Willensschwäche nicht begründet.
In der Verneinung des Vorliegens einer - vorübergehenden - „geistigen Störung" (5 Ob 578/82 u.v.a., RIS-Justiz RS0014623) beim Kläger liegt demnach angesichts der festgestellten Umstände keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall (s dazu Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 55) vor.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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