Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der - nun (auch schon in erster Instanz) - durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Beklagte führt als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Notwendigkeit der Bestellung eines Prozesskurators an, deren Beantwortung Voraussetzung dafür sei, ob nicht das gesamte Verfahren als nichtig zu beurteilen sei. Da die zweite Instanz eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann diese Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981). Die Entscheidung der zweiten Instanz kann auch insoweit, als die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gemäß § 42 Abs 3 JN nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0035572).
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