OGH 3Ob181/03v

OGH3Ob181/03v17.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina H*****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Claus Stephan K*****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 127.177,46 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 1 R 75/03v, 76/03s-43, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der - nun (auch schon in erster Instanz) - durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertretene Beklagte führt als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung die Notwendigkeit der Bestellung eines Prozesskurators an, deren Beantwortung Voraussetzung dafür sei, ob nicht das gesamte Verfahren als nichtig zu beurteilen sei. Da die zweite Instanz eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann diese Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981). Die Entscheidung der zweiten Instanz kann auch insoweit, als die inländische Gerichtsbarkeit bejaht wurde, gemäß § 42 Abs 3 JN nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0035572).

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