OGH 3Ob179/00w (RS0114251)

OGH3Ob179/00w20.9.2000

Rechtssatz

Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. Als ordnungsgemäß gelten - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaats. Eine solche fiktive Zustellung kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit kann das Gericht des Vollstreckungsstaats als außergewöhnliche Tatsache berücksichtigen, dass der Kläger von einer neuen Adresse des Beklagten erst nach dem Zustellakt Kenntnis erlangte und es letzterer zu vertreten hat, dass ihn das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück nicht erreichte.

Normen

EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2

3 Ob 179/00wOGH20.09.2000

Veröff: SZ 73/146

3 Ob 106/01mOGH11.07.2001

Auch

3 Ob 64/05sOGH21.12.2005

nur: Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. (T1)

3 Ob 272/06fOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Zustellungskurators begründet eine wirksame Zustellung iSd Art27 Nr2 LGVÜ. (T2); Beisatz: Hier: Zustellung durch Bestellung eines Kurators in Polen. (T3)

3 Ob 157/07wOGH27.11.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 101/09pOGH23.06.2009

Vgl; Beisatz: Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird. (T4)

3 Ob 119/16wOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_006

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