OGH 3Ob17/76 (RS0000638)

OGH3Ob17/7619.3.1976

Rechtssatz

1.) Zur Entscheidung über einen im Sicherungsexekutionsverfahren gestellten Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes ist iVm § 51 EO nur das Exekutionsgericht (§§ 9 17 EO).

 

2.) Wird ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung eines Vermögensrechtes beim Titel- (als Bewilligungs‑)Gericht gestellt, so hat letzteres die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung nach ständiger Spruchpraxis dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".

 

3.) Einer formellen Überweisung iS des § 44 Abs 1 JN bedarf es selbst dann nicht, wenn der betreibende Gläubiger ausdrücklich eine Entscheidung des Titelsgerichtes begehren sollte.

Normen

EO §17
EO §51
EO §331 Abs2 A
EO §341 A
EO §374
JN §44

3 Ob 17/76OGH19.03.1976
3 Ob 114/98fOGH06.05.1998

Dokumentnummer

JJR_19760319_OGH0002_0030OB00017_7600000_001

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