3 Ob 17/76 | OGH | 19.03.1976 |
3 Ob 114/98f | OGH | 06.05.1998 |
Dokumentnummer
JJR_19760319_OGH0002_0030OB00017_7600000_001
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Rechtssatz
1.) Zur Entscheidung über einen im Sicherungsexekutionsverfahren gestellten Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Vermögensrechtes ist iVm § 51 EO nur das Exekutionsgericht (§§ 9 17 EO).
2.) Wird ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Pfändung eines Vermögensrechtes beim Titel- (als Bewilligungs‑)Gericht gestellt, so hat letzteres die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung nach ständiger Spruchpraxis dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".
3.) Einer formellen Überweisung iS des § 44 Abs 1 JN bedarf es selbst dann nicht, wenn der betreibende Gläubiger ausdrücklich eine Entscheidung des Titelsgerichtes begehren sollte.