Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber gab aufgrund des mündlichen Testamentes vom 9.2.1994 die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.6.1995 wurde ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Der Bruder der Verstorbenen, Karl F***** und deren Mutter Zäzilia S*****, gaben ebenfalls bedingte Erbserklärungen ab. Das Erstgericht nahm alle Erbserklärungen an und wies Karl F***** und Zäzilia S***** die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zu.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 31.7.1997 wurde das mündliche Testament vom 9.2.1994, auf das sich der Revisionsrekurswerber gestützt hatte, für ungültig erklärt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Karl F***** und der Zäzilia S*****, dem Revisionsrekurswerber Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses aufzutragen, ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der erbserklärte Erbe Karl-Heinz K*****, dem die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses übertragen ist, dem Verlassenschaftsgericht für die Zeit vom 12.Juni 1995 bis 3.Oktober 1997 Rechnung über die Aktiven und Passiven am 12.Juni 1995 und deren Bewegung bis zum 3.Oktober 1997 zu legen hat; das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, Rechnung zu legen hat, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Mit weiterem rechtskräftigen Beschluß des Erstgerichtes vom 9.1.1998, 3 A 59/95a-42, wurde Karl-Heinz K***** von der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses enthoben; die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wurde dem erbl.Bruder Karl F***** überlassen; dem bisherigen Verwalter Karl-Heinz K***** wurde aufgetragen, alle zum Nachlaß gehörenden Sachen, insbesondere die Schlüssel der zum Nachlaß gehörenden Liegenschaften, unverzüglich an den nunmehrigen Verwalter auszufolgen und diesem gegenüber binnen 14 Tagen über die bisherige Verwaltung Rechnung zu legen. Mit diesem Beschluß wurde dem entsprechenden Antrag des Karl F***** und der Zäzilia S***** stattgegeben, den diese nach Vorliegen der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.12.1997 im Erbrechtsstreit eingebracht hatten.
Rechtliche Beurteilung
Bei dieser Sachlage ist die Beschwer des Revisionsrekurswerbers, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muß und die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel bildet (SZ 61/6 uva), weggefallen, da nunmehr der Revisionsrekurswerber jedenfalls aufgrund eines späteren Beschlusses, der in Rechtskraft erwachsen ist, zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
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