Spruch:
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte der betreibenden Partei am 14. 8. 1998 auf Grund eines von ihr am 16. 6. 1998 erlassenen vollstreckbaren Rückstandsausweises zur Hereinbringung von S 179.888,80 sA die Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt. Zugleich ernannte das Erstgericht einen Verwalter und ordnete die Übergabe dieser Liegenschaft an ihn an.
Mit einem am 10. 9. 1998 eingelangten Schriftsatz hatte die betreibende Partei den Antrag gestellt, die bewilligte Zwangsverwaltung nach § 42 Abs 2 iVm § 7 Abs 4 EO bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit der Wirkung aufzuschieben, dass die Ausfolgung allfälliger auf die betriebene Forderung samt Anhang entfallender Ertragsüberschüsse an die betreibende Partei während der Dauer der Aufschiebung zu unterbleiben habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. 6. 1998, Zl. AW 98/08/0001, (einer Beschwerde der Verpflichteten) die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Das Erstgericht schob die Zwangsverwaltung mit der Wirkung auf, dass zwar die Anmerkung der Zwangsverwaltung aufrecht bleibe, weitere Exekutionsakte, und zwar insbesondere die Einführung des Zwangsverwalters, jedoch nicht durchgeführt würden.
Das Erstgericht stellte unter anderem fest, dass die betreibende Partei mit Bescheid vom 29. 8. 1994 ausgesprochen hatte, dass die Verpflichtete seit 1. 1. 1989 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid sei vom Landeshauptmann der Steiermark sowie vom Bundesminister für Arbeit und Soziales keine Folge gegeben worden. Gegen den Bescheid der letztgenannten Behörde habe die Verpflichtete am 28. 2. 1997 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ihrem zweiten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. 6. 1998 stattgegeben worden, wobei in dessen Begründung auf eine wider die Verpflichtete anhängige Zwangsverwaltung Bezug genommen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der vorliegende Exekutionstitel, bei dem es sich nicht um einen anfechtbaren Bescheid handle, von der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerde jedenfalls nicht unmittelbar betroffen sei. Dennoch gingen sowohl die betreibende Partei als auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass zwischen der exekutiv betriebenen Forderung und der Bescheidbeschwerde ein inhaltlicher Zusammenhang bestehe. Dieser Zusammenhang liege darin, dass es im Bescheidbeschwerdeverfahren um den Grund des exekutiv betriebenen Anspruches gehe. Der Aufschiebungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes könne nur dahin gedeutet werden, dass auch eine Exekution auf Grund späterer Rückstandsausweise betroffen sein solle. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Aufschiebungsbeschluss auch für das vorliegende Exekutionsverfahren verbindlich sei. Wenn auch die Zwangsverwaltung nicht einzustellen sei, sei diese aufzuschieben. Gleichzeitig sei jedoch - entgegen dem zumindest impliziten Antrag der betreibenden Partei - anzuordnen, dass der Zwangsverwalter nicht eingeführt werde. Die Einführung des Zwangsverwalters und die damit verbundene Abschöpfung der Liegenschaftserträgnisse würde nämlich dazu führen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.
Gegen diesen Beschluss richtete die betreibende Partei einen Rekurs, mit dem sie beantragte, den erstgerichtlichen Beschluss dahin abzuändern, dass der bereits bestellte Zwangsverwalter eingeführt, die Liegenschaftserträgnisse abgeschöpft und die erzielten Ertragsüberschüsse bei Gericht hinterlegt würden. Weiters stellte die betreibende Partei einen Eventualabänderungs- und einen Eventualaufhebungsantrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass zwar die Ausfolgung von Ertragsüberschüssen unterbleibe, die Tätigkeit des (noch einzuführenden) Zwangsverwalters jedoch fortzusetzen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner Begründung führte das Rekursgericht aus, dass die Interpretation der Entscheidung SZ 64/88 durch das Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 43 Abs 1 EO und die Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes (siehe SZ 55/120) zu weit ginge, zumal sich die Entscheidung SZ 64/88 nicht in erster Linie mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen gehabt habe, die einem Beschluss, einer Beschwerde vor dem VfGH/VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zukommen. Gestützt auf die Ausführungen von Heller/Berger/Stix (558), wonach der Zwangsverwalter seine Tätigkeit fortzusetzen habe, könne nicht gefolgert werden, dass der noch nicht eingeführte Zwangsverwalter nicht eingeführt werden und er sich nicht einen ersten Überblick über die zu verwaltende Liegenschaft verschaffen und überhaupt Verwaltungshandlungen nach Maßgabe der EO durchführen dürfe. Dieser Standpunkt bewirke, dass die laufenden Einnahmen vom Pfandrecht (Pfandrang) erfasst blieben und nur nicht ausgefolgt würden. Eine derartige Situation sei der EO nicht fremd. Ein Nachteil für die verpflichtete Partei durch eine allfällige Belastung mit den Kosten der Zwangsverwaltung sei nicht ersichtlich, weil in der derzeitigen Verfahrenslage die betreibende Partei die Kosten (einstweilen) zu tragen hätte. Somit sei dem Rekurs der betreibenden Partei Folge zu geben, ohne dass auf ihre Argumentation betreffend eine drohende Gefährdung eingegangen werden müsse.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ergebe sich daraus, dass oberstgerichtliche Judikatur fehle, welche Wirkungen es habe, wenn eine Exekution, wie die Zwangsverwaltung, die auf Herbeiführung eines relativen "Dauerzustandes" abgestellt ist, auf Grund eines Beschlusses des VwGH (VfGH) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG/§ 85 VfGG aufgeschoben werde.
Gegen diese Entscheidung erhob die verpflichtete Partei sowohl persönlich am 11. 5. 1999 zu Protokoll des Erstgerichtes als auch mit einem durch einen gewählten Rechtsanwalt am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz Revisionsrekurs. In ihrem Protokollarrekurs begehrt sie in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, hilfsweise aber die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in einen Aufhebungsbeschluss. Dagegen richtet sich der Hauptantrag des schriftlichen Rekurses auf Einstellung des Exekutionsverfahrens und nur in eventu auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu prüfen ist vorerst, ob die Verpflichtete, die selbst keinen Aufschiebungsantrag gestellt hat, durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist.
In seiner Entscheidung 3 Ob 30/88 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass einer Partei die Beschwer fehlt, wenn sie die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen einzustellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Unter Ablehnung der Ansicht von Fasching (ZPR2 Rz 1717), wonach vom Rechtsmittelantrag auszugehen sei, wenn der angefochtenen Entscheidung kein ausdrücklicher Entscheidungsantrag des Rechtsmittelwerbers zugrundelag, wurde sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer verneint. Letztere fehle deshalb, weil durch die Entscheidung des Erstgerichtes, womit bloß in anderer Richtung entschieden worden sei, die Rechtsstellung des Verpflichteten nicht verschlechtert würde. In der Entscheidung SZ 62/120 wurde dagegen die Beschwer einer verpflichteten Partei bejaht, die keinen Einstellungsantrag gestellt hatte, weil die eine Einstellung ablehnende Entscheidung des Erstgerichtes rechtskräftig zu werden drohe und damit eine Einstellung hindern würde, die die verpflichtete Partei auf Grund jenes Sachverhaltes beantragen würde, über den das Erstgericht bereits entschieden hatte. In SZ 65/115 = RPflSlgE 1993/51 wurde das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei bejaht, als ein Exekutionsgericht die Einstellung wegen Mängeln in der Beschreibung der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände prüfte (und ablehnte), auf Grund derer sie die Einstellung gar nicht beantragt hatte.
Diese Grundsätze lassen sich auch auf das vorliegende Verfahren übertragen, in dem über einen Aufschiebungsantrag zu entscheiden war, der von der betreibenden Partei (von der auch der Exekutionstitel herrührt) gestellt wurde.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erkennende Senat zuletzt in SZ 69/9 = ImmZ 1996, 159 = RPflSlgE 1996/65 zur Parallelbestimmung des § 85 VfGG ausgesprochen hat, dass die vom Verfassungsgerichtshof verfügte aufschiebende Wirkung einer Beschwerde vom Exekutionsgericht von Amts wegen zu beachten sei. Daran ist auch für das Verfahren vor dem VwGH festzuhalten. Wenn auch aus anderen Erwägungen hat das Erstgericht von Amts wegen - über den Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei hinaus - die sofortige Wirksamkeit der Aufschiebung verfügt. Durch die im Ergebnis ein Verzögern der Aufschiebungswirkungen herbeiführende Rekursentscheidung ist somit im Anschluss an SZ 62/120 und SZ 65/115 die Verpflichtete materiell beschwert.
In der Sache kann ihr jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
In dem der Entscheidung SZ 69/9 zugrundeliegenden Fall richtete sich die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen jene Entscheidung, mit der die zuständige Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren die Zustimmung versagt hatte. Diese Entscheidung hatte auf Grund des damals geltenden TirGVG 1993 unmittelbare Bedeutung für das Zwangsversteigerungsverfahren. Im vorliegenden Fall bekämpfte dagegen die Verpflichtete, was auch vom Erstgericht durchaus gesehen wurde, mit ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht den (damit nicht bekämpfbaren) Rückstandsausweis, der den Exekutionstitel bildet, sondern den ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern feststellenden Bescheid. Dass in dem aufschiebende Wirkung zuerkennenden Beschluss auch auf das gegenständliche Zwangsverwaltungsverfahren Bezug genommen wird, bedeutet keineswegs, dass diese aufschiebende Wirkung in diesem Verfahren unmittelbar zu beachten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss eine Verpflichtung der betreibenden Partei zur Beachtung der aufschiebenden Wirkung und damit des Wegfalls der Wirksamkeit jenes Bescheides begründet, der die Grundlage für den Rückstandsausweis bildet. Zweifellos handelt es sich bei der betreibenden Partei um jene Stelle, die im Sinn des § 7 Abs 4 EO (wie sich durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachträglich zeigte) die "Bestätigung der Vollstreckbarkeit" gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt hat. Demnach steht ihr jedenfalls auch in dieser Eigenschaft ein Antragsrecht auf Aufschiebung nach § 42 Abs 2 iVm § 7 Abs 4 EO zu.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist somit die vorliegende Sachlage mit derjenigen nicht vergleichbar, die der Entscheidung SZ 69/9 zugrunde lag. Da im Exekutionsverfahren der beim VwGH angefochtene Feststellungsbescheid keine unmittelbaren Wirkungen äußert, sind die Gerichte auch nicht von Amts wegen verpflichtet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beachten. Daraus folgt aber, dass das Erstgericht über den allein von der betreibenden Partei gestellten Aufschiebungsantrag nicht hinausgehen durfte, weil § 42 EO keine amtswegigen Maßnahmen vorsieht. Daher hat das Rekursgericht schon wegen der Antragüberschreitung dem Rekurs der betreibenden Partei zu Recht Folge gegeben. Ob die Vorgangsweise der betreibenden Sozialversicherungsanstalt im Einklang mit § 30 VwGG steht, ist von den Gerichten nicht zu prüfen. Der verpflichteten Partei steht es gemäß § 7 Abs 4 und 5 EO frei, bei der betreibenden Partei einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des dem Exekutionstitel bildenden Rückstandsausweises und einen darauf gegründeten Aufschiebungsantrag zu stellen. Daran wäre sie durch die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses schon wegen des abweichenden Aufschiebungsgrundes nicht gehindert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO.
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