European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00017.18Y.0221.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden die Exekution nach § 355 Abs 1 EO und verhängte in mehreren rechtskräftigen Beschlüssen über die Verpflichtete Geldstrafen von insgesamt 202.000 EUR. Aufgrund ihrer Stundungsanträge gewährte das Erstgericht der Verpflichteten die Zahlung der Geldstrafen in 60 monatlichen Raten. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im abweisenden Sinn ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Verpflichteten am 14. 12. 2017 zugestellt.
Der dagegen am 11. 1. 2018 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revisionsrekurs der Verpflichteten ist verspätet. Die (Revisions-)Rekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RIS-Justiz RS0118952). Sie endete für die Verpflichtete daher am 28. 12. 2017, weil die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen nach § 222 ZPO im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden sind (§ 78 Abs 2 EO). Der demnach verspätete Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
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