Normen
KO §119 C
3 Ob 171/03y | OGH | 28.04.2004 |
Veröff: SZ 2004/59 |
3 Ob 80/04t | OGH | 21.07.2004 |
Beisatz: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist sowohl für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, als auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren vom Konkursgericht zu bewilligen. (T1); Beisatz: Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen. (T2) |
3 Ob 123/08x | OGH | 11.06.2008 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00171_03Y0000_001
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