OGH 3Ob17/02z

OGH3Ob17/02z27.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 120.000 S (= 8.720,74 EUR) sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 4 R 201/01p-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung 3 Ob 2121/96z = EvBl 1998/24 = RdM 1998,57 (RIS-Justiz RS0108526) ausdrücklich berücksichtigt, wonach den Patienten bei Geltendmachung eines Schmerzengeldes dann ein Mitverschulden trifft, wenn er die vereinbarte Nachbehandlung nicht wahrnimmt und bei Komplikationen nicht, wie ihm vom behandelnden Arzt empfohlen, Notarzt oder Klinik aufsucht. Wenn das Berufungsgericht mit eingehender Begründung ein derartiges Mitverschulden deshalb verneint, weil hier der Patient vom behandelnden Arzt nicht über den Verdacht eines Kahnbeinbruchs und die Folgen der Unterlassung einer weiteren Behandlung aufgeklärt wurde, weicht es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab. Bei der Beurteilung, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0027787). Auch bei der Bemessung des Schmerzengelds, die ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die keineswegs auf offensichtlich aktenwidriger Tatsachengrundlage erfolgt ist, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.

Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann bei beiden Fragen nicht gesprochen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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