Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Landesgericht ***** gab dem vom Antragsteller gegen den Präsidenten des Landesgerichts ***** gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge und wies die vom Antragsteller gegen die Vizepräsidentin des Landesgerichts ***** und gegen die Richter des Landesgerichts ***** Dr. Wolfgang ***** und Dr. Reinhard ***** erhobenen Ablehnungsanträge zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs - der im Zuge eines Verbesserungsverfahrens rechtzeitig anwaltlich gefertigt wurde - nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Antragsteller erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963 [T1]).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit absolut unzulässig. In diesem Fall bedarf es auch keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung von Formmängeln (RIS-Justiz RS0120029).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)