Spruch:
1. Die Klage wird als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Klägerin, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, f, Abs 2 und 3 ZPO zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung und Unterbrechung des Exekutionsverfahrens [5] E 2321/95b des Bezirksgerichtes Frankenmarkt nicht zuständig.
Der Antrag wird an das Bezirksgericht Frankenmarkt überwiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Verfahrens 5 E 2321/95b des BG Frankenmarkt als nichtig; die Aufhebung der Entscheidungen 3 Ob 2387/96t des Obersten Gerichtshofs, 22 R 88/97s des Landesgerichtes Wels und der ON 2, 32, 36 und 43 im genannten Verfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt als nichtig und schließlich in der Hauptsache die Zurück- bzw Abweisung des Antrages der beklagten Partei auf Exekution und Zwangsversteigerung. Außerdem begehrt die Klägerin Verfahrenshilfe im vollem Umfange und die Aufschiebung und Unterbrechung des Exekutionsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof.
Als Nichtigkeitsklagegrund macht die Klägerin § 529 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Soweit sich die weitwendigen Ausführungen der Klage diesem Klagegrund zuordnen lassen, bringt sie vor, es sei mit dem Beschluß 3 Ob 2387/96t des Obersten Gerichtshofes die von der "befangenen und kraft der Gesetze ausgeschlossenen" Richterin Dr.L***** des Bezirksgerichtes Frankenmarkt gefällte Exekutionsentscheidung wiederhergestellt worden. Die bei den im Verfahren 5 E 2321/95b dieses Gerichtes in allen Instanzen tätigen Richtern vorliegende Befangenheit und Ausgeschlossenheit hätte gemäß § 20 JN und § 22 GOG von amtswegen festgestellt werden müssen. Die in einer zu 3 N 1/97 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Wiederaufnahmsklage namentlich angeführten Richter hätten sich in den Verfahren, an denen ihr Sohn Josef H***** und sie selbst als Partei betroffen seien, als befangen erklären müssen. Es sei bis heute nicht die materielle Wahrheit, die gesetzliche Unvertretbarkeit der gefällten Exekutionsentscheidungen, die Nichtigkeit der gefällten Gerichtsentscheidungen und des gesamten Verfahrens und die kausale Strafbarkeit, die Verschuldensfrage der verursachten verfahrensgegenständlichen Kredite erforscht und ermittelt worden. Es werde eine Kopie der vom Sohn der Klägerin, Josef H*****, beim Obersten Gerichtshof am 10.4.1997 persönlich eingebrachten Klage [1 Nd 4/97] zum Beweis der klagsgegenständlichen Nichtigkeit beigelegt. Mit dieser Klage werde die Nichtigkeit der im Exekutionsverfahren gefällten Entscheidungen (ua des Obersten Gerichtshofes) begründet. Josef H***** habe auch weitere Wiederaufnahmsklagen, unter anderem zu dem das Exekutionsverfahren betreffende Ablehnungsverfahren 23 Nc 14/96 des Landesgerichtes Wels, eingebracht. Dieses Ablehnungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Ablehnungsgründe würden auch für die klagsgegenständliche Nichtigkeit in Anwendung gebracht. Die zu 3 Ob 2387/96t, 22 R 88/97s und E 2321/95 verfahrens- und entscheidungsgegenständlichen befangenen Richter verletzten mit der gegen die Klägerin und ihren Sohn praktizierte Vorgangsweise Art 6 der Menschenrechtskonvention und Art 1 des 1. ZP zur MRK. Die genannten Entscheidungen wichen von der ständigen Rechtsprechung ab. Sämtliche in allen Instanzen zu 5 E 2321/95b des Erstgerichtes ergangene Entscheidungen seien absolut nichtig, weshalb ein Klagegrund gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO ist bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob eine Nichtigkeit- oder Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einer diesen Prämissen, ist die Klage zurückzuweisen. Dabei hat es nach der Rechtsprechung zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin zu kommen, ob der Klage bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen stattzugeben wäre. Ist dies nicht der Fall, etwa, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahme oder der Aufhebung der Entscheidung als nichtig entgegen stehen, ist die Klage mit Beschluß zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO § 538 Rz 1; ebenso für den letzten Fall Fasching**2 Rz 2084).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin zwar formell auf den Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Dieser liegt allerdings nur vor, wenn ein Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes (§ 20 JN) ausgeschlossen war, demnach nicht, wenn bloß eine Befangenheit dieser Richter vorliegen würde. Wie sich nun aus dem auszugsweise wiedergegebenen Vorbringen der Nichtigkeitsklage ergibt, wird im wesentlichen der Sache nach die Befangenheit der an den Entscheidungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt tätigen Richter aller drei Instanzen behauptet (wenn auch ohne die nach der Rechtsprechung zu den §§ 19 und 23 JN erforderlichen Detaillierung). Wie zitiert, ist an zwei Stellen auch von einer Ausgeschlossenheit die Rede, allerdings ohne konkrete Behauptung, welcher der in § 20 JN taxativ (Mayr in Rechberger § 20 JN Rz 1) aufgezählten Ausschließungsgründe nach Ansicht der Klägerin vorliegen soll. Solche Gründe sind auch für den Obersten Gerichtshof nicht ersichtlich. Selbst wenn es zuträfe, daß sich die "an den Entscheidungen im Exektionsverfahren betroffenen Richter" richtigerweise für befangen hätten erklären müssen, böte § 529 ZPO keine Handhabe für die Aufhebung der von ihnen gefällten Entscheidungen, weil eben der betreffende Nichtigkeitsgrund enger gefaßt ist als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO § 529 Rz 3; Fasching aaO Rz 2046).
Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage auf Vorbringen in einer anderen Klage ihres Sohnes bezieht, ist die Nichtigkeitsklage nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Wie sich aus § 536 Z 2 iVm § 538 Abs 1 ZPO ergibt, muß der Nichtigkeitskläger konkrete Behauptungen über einen gesetzlichen Anfechtungsgrund aufstellen. Da sich eine Nichtigkeitsklage - anders als die Revision - gegen eine bereits formell rechtskräftige Entscheidung wendet, ist schon kraft Größenschlusses auch auf die Nichtigkeitsklage die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anwendbar, wonach die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift (oder gar auf einen Schriftsatz einer anderen Partei in einem anderen Verfahren) keine zulässige Ausführung von Rechtsmittelgründen darstellt (Nachweise bei Kodek aaO § 506 Rz 1). Ein Verbesserungsverfahren gemäß § 84 Abs 3 ZPO war nicht einzuleiten, weil die Klage formell durchaus vollständig ist, wenn auch die Klägerin aufgrund einer unrichtigen Rechtsmeinung der Ansicht ist, die von ihr behaupteten Vorgangsweisen der im Exekutionsverfahren beteiligten Richter würden einen Nichtigkeitsklagegrund darstellen. Derartige sachlich unrichtige Ausführungen sind nicht verbesserbar (Gitschthaler in Rechberger § 85 ZPO Rz 11 mN; Fasching aaO Rz 513).
Demnach war die Klage sofort zurückzuweisen, ohne daß die Frage behandelt werden müßte, ob entgegen der bisherigen Judikatur Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren überhaupt zulässig sind (zum Meinungsstand Kodek aaO Rz 7 vor § 529 ZPO).
Diese Beurteilung muß auch zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags führen, weil demnach die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Da der weiters gestellte Aufschiebungs- und Unterbrechungsantrag betreffend das Exekutionsverfahren ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, war diesbezüglich nach § 44 JN vorzugehen.
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