OGH 3Ob164/16p

OGH3Ob164/16p18.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. mj J*****, geboren am ***** 2008, 2. mj S*****, geboren am ***** 2010, beide *****, beide vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder‑ und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Vaters DI M*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 4. Juli 2016, GZ 1 R 116/16a‑17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 18. Mai 2016, GZ 1 Pu 14/15i‑12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00164.16P.1018.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird

zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht ging bei seiner Unterhaltsfestsetzung infolge des überdurchschnittlichen Einkommens des Vaters vom zweifachen Regelbedarf aus und reduzierte die so ermittelten Unterhaltsbeträge wegen der rund 115‑tägigen Betreuung durch den Vater um 25 %.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle, wie bei einem überdurchschnittlichem Kontaktrecht neben dem dafür gewährten Abzug vom Prozentunterhalt Naturaleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen seien.

Die Entscheidung des Rekursgerichts stützt sich auf zwei Begründungen: Zum einen könne ein wegen überdurchschnittlicher Betreuung bereits gekürzter Unterhalt nicht ein zweites Mal durch Anrechnung von Naturalleistungen gekürzt werden. Zum anderen rechtfertige die vorliegende Betreuungssituation (2,2 Betreuungstage pro Woche) nur einen Abzug von 12 %. Durch den tatsächlichen Abzug von 25 % seien die vom Vater behaupteten Naturalleistungen bereits ausreichend berücksichtigt worden.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, weil die selbständig tragfähige zweite Begründung des Rekursgerichts unbekämpft bleibt und somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird (9 Ob 50/14i mwN; RIS‑Justiz RS0118709 [T3]).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber, der sich insbesondere gegen die Verpflichtung zur Nachzahlung von Unterhalt für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2016 wendet, zieht die Auffassung des Rekursgerichts, in Anbetracht der konkreten Betreuungssituation wäre nur ein 12%iger Abzug gerechtfertigt, nicht in Zweifel. Er behauptet auch gar nicht, durch den tatsächlichen Abzug von 25 % schlechter gestellt zu sein als durch Auferlegung einer Unterhaltsleistung unter Abzug von bloß 12 % (wie vom Rekursgericht als gerechtfertigt angesehen), dafür aber unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalleistungen.

Bereits aus diesem Grund ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Frage, ob die vom Vater behaupteten Naturalleistungen (insbesondere Kosten für Kleider, Arztkosten, Kosten für Medikamente, Schiferien) überhaupt unterhaltsmindernd berücksichtigt werden könnten, stellt sich daher nicht.

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