OGH 3Ob162/37 (RS0004755)

OGH3Ob162/372.3.1937

Rechtssatz

Die Exekution auf Unterlassung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann gegen den im Exekutionstitel verpflichteten Miteigentümer der Liegenschaft auch dann bewilligt werden, wenn nicht er selbst, sondern seine Hausleute dem Exekutionstitel zuwiderhandeln.

Normen

EO §355 Abs1 X

3 Ob 162/37OGH02.03.1937

Veröff: SZ 19/64

3 Ob 5/70OGH28.01.1970

Ähnlich; Beisatz: Der Grundeigentümer, der sich mit Vergleich verpflichtet hat, keine Hauswässer auf den Nachbargrund zu leiten, muß auch verhindern, daß seine Familienangehörigen oder sonstige Personen solche Handlungen vornehmen. (T1)

3 Ob 76/72OGH16.08.1972

Ähnlich; Beisatz: Zuwiderhandeln von Beauftragten gegen die Unterlassungspflicht. (T2); Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19

3 Ob 45/82OGH28.04.1982

Beisatz: Familienangehörige und Personal (T3); Veröff: SZ 55/59

3 Ob 19/01tOGH20.06.2001

Ähnlich; Beisatz: Zuwiderhandeln von Angestellten. (T4)

3 Ob 254/03dOGH26.11.2003

Beisatz: Die Unterlassungsverpflichtung erfasst also nicht nur das persönliche Handeln des Verpflichteten, sondern auch das Handeln jener Personen, auf die er Einfluss nehmen kann, also jedenfalls seiner Familienangehörigen. (T5)

3 Ob 220/11sOGH18.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T6); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T7); Beis ähnlich wie T5

3 Ob 134/16aOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19370302_OGH0002_0030OB00162_3700000_001

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