Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Klagsänderung vorliegt, ist nicht zu lösen. Die Klägerin hat nämlich in der Revision den Rechtsgrund des § 951 ABGB ausdrücklich fallengelassen. Daran war der Oberste Gerichtshof gebunden und er durfte auf diesen Rechtsgrund nicht Bedacht nehmen (vgl Miet 38.776; RdW 1986, 271; JBl 1986, 537 uva). Dieser Fall kann aber nicht anders behandelt werden, wie wenn der Oberste Gerichtshof über diesen Rechtsgrund in seiner Entscheidung abschließend entschieden hätte, weil der Rechtsgrund, wenngleich deshalb, weil er von der Klägerin fallengelassen wurde, zur Zeit des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes als erledigt anzusehen war. Abschließend erledigte Streitpunkte können aber in dem auf Grund eines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzenden Verfahren nicht neu aufgerollt werden (SZ 58/182; SZ 55/164; SZ 46/16 ua). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist somit jedenfalls im Ergebnis durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
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